Landgericht Lüneburg
Urt. v. 10.11.2000, Az.: 3 S 38/00

Zurückweisung einer Berufung

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
10.11.2000
Aktenzeichen
3 S 38/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 31809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2000:1110.3S38.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 06.04.2000 - AZ: 13 C 5032/00

Fundstelle

  • VersR 2001, 1152 (red. Leitsatz)

Die 3. Zivilkammer des Landesgerichts Lüneburg hat
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.10.2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 06.04.2000 - 13 C 5032/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 9.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalles verneint.

4

Der dem Grunde nach gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 PflVG, 847 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB bestehende Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist durch die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 15.000,00 DM erloschen.

5

Der Höhe nach belief sich der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zur Überzeugung der Kammer auf 35.000,00 DM. Diese Summe erscheint unter Berücksichtigung des Schadensausmaßes und im Hinblick auf die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes angemessen. In Anbetracht der relativ kurzen im Krankenhaus verbrachten Zeit von etwa einem Monat und des komplikationslosen Heilungsprozesses bis zu dem erreichten Endzustand einerseits und in Anbetracht der verbleibenden Schäden andererseits, insbesondere der geminderten Erwerbsfähigkeit von 30 %, ist ein Gesamtbetrag von 35.000,00 DM erforderlich, jedoch auch ausreichend als Schmerzensgeldzahlung. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin indessen nicht zu.

6

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruches ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin von der Beklagten - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - lediglich etwa ein Drittel des ihr gegenüber dem eigentlichen Unfallverursacher zustehenden Schmerzensgeldanspruchs geltend machen kann. Bei dem Anspruch gemäß § 12 Abs. 1, 2 PflVG gegenüber der Beklagten geht es nämlich lediglich um die Kompensation unbilliger Härten (LG Regensburg, 09.05.1969, Az. 4 O 26/69; LG Itzehoe, 28.06.1979, Az. 6 O 273/78). Unabhängig davon, ob und zu welcher Quote die Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf trifft, steht ihr demzufolge gegen die Beklagte allenfalls ein reduzierter Schmerzensgeldanspruch in Höhe von rund 12.000,00 DM zu. Diesen hat die Beklagte durch Zahlung in Höhe von 15.000,00 DM bereits abgegolten.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 9.000,00 DM.