§ 33 NAGBNatSchG - Fachbehörde für Naturschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NAGBNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. 2Sie wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. 3Sie hat insbesondere
- 1.
Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
- 2.
die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
- 3.
die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
- 4.
die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.