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  • ab 18.04.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FfNAufgRdErl - Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NAGBNatSchG

Bibliographie

Titel
Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NAGBNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
FfNAufgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Für die Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften ist grundsätzlich die jeweilige untere Naturschutzbehörde (UNB) zuständig (§ 32 NAGBNatSchG). Diese Zuständigkeit umfasst die Verantwortlichkeit für die fachlich und rechtlich richtige Aufgabenerledigung.

1.2 Die FfN wirkt mit bei der Ausführung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der EU, soweit dies unmittelbar gilt, sowie des Bundes und des Landes. Diese Mitwirkung ist auf die Entwicklung und Umsetzung von landesweiten Strategien, Programmen und Konzepten des Naturschutzes, insbesondere des Arten- und Biotopschutzes ausgerichtet.

1.3 Die FfN nimmt Fachaufgaben nach § 33 Sätze 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 NAGBNatSchG wahr. Gegenstand der Fachaufgaben sind die Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 1 BNatSchG. Die Aufgaben des § 33 Satz 3 NAGBNatSchG sind im Einzelnen in den Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 erläutert.

1.3.1
Durchführung von Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 1 NAGBNatSchG)

Ziel der Untersuchungen ist es, für den Naturschutz wichtige Daten anwendungsorientiert zu ermitteln, zu bewerten und aufzubereiten. Diese Untersuchungen dienen auch der landesweiten Beobachtung von Natur und Landschaft i. S. von § 6 BNatSchG.

Zu den Untersuchungen zählen insbesondere

  1. a)

    grundlegende, landesweit bedeutsame Untersuchungen zum Naturhaushalt, zum Wirkungsgefüge der Arten, Lebensgemeinschaften und Biotope, zur Landschaftsentwicklung, sowie zu Auswirkungen von Nutzungen und zur Ableitung landesweiter fachlicher Empfehlungen;

  2. b)

    Bestandserfassungen zu Beobachtungen gemäß § 6 Abs. 3 BNatSchG und zur Erfüllung landesweiter Naturschutzziele. Dazu gehören die Erfassungen zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen (z. B. Stichprobenverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - im Folgenden: FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). Diese Aufgabe beinhaltet auch, Methoden und Standards für die Erfassungen vorzuschlagen, Kartieranleitungen zu erstellen und Schulungen für ehrenamtlich kartierende Personen durchzuführen.

    Eine Bestandserfassung durch die FfN erfolgt nicht für z. B.

    • projektmotivierte Vorhaben Dritter oder

    • die Erarbeitung von Plänen nach § 9 Abs. 3 BNatSchG (davon unberührt bleibt die Datenherausgabe gemäß Nummer 1.3.2 Abs. 4 Buchst. h);

  3. c)

    die Beschreibung und die Bewertung des Zustandes der in den Buchstaben a und b genannten Schutzgegenstände, einschließlich der Aufbereitung der Ergebnisse und der Datenhaltung. Dazu gehören

    • die Erstellung von Verbreitungskarten, Karten der für den Naturschutz wertvollen Bereiche (landesweite Biotopkartierung), Roten Listen, Weißen Listen,

    • die Dokumentation geschützter Teile von Natur und Landschaft und des Netzes "Natura 2000" (u. a. der Schutzgebietsverordnungen, Standarddatenbögen, vollständigen Gebietsdaten, wertbestimmende Arten und Lebensraumtypen, Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen),

    • statistische Auswertungen, Daten für Berichte z. B. nach Artikel 17 FFH-Richtlinie und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193);

  4. d)

    die Konzeption eines landesweiten Biotopverbundes (§§ 20 ff. BNatSchG) sowie die Erstellung landesweiter Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und die Aufstellung landesweiter Artenhilfsprogramme (§ 38 Abs. 1 und 2 BNatSchG) nach den Vorgaben der obersten Naturschutzbehörde und vorbehaltlich deren Entscheidung zur Umsetzung dieser Konzepte und Programme.

1.3.2
Beratung der Naturschutzbehörden und anderer Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 2 NAGBNatSchG)

Die UNB nimmt ihre Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit für die fachlich und rechtlich richtige Erledigung wahr.

Auf Anforderung berät die FfN die UNB, sofern die Fallgestaltung die Anwendung spezieller vertiefter Fachkenntnisse erforderlich macht. Die Beratung durch die FfN erfolgt insbesondere auf der Grundlage oder durch die Bereitstellung der Ergebnisse von Untersuchungen nach § 33 Satz 3 Nr. 1 NAGBNatSchG und der daraus entwickelten landesweiten Konzepte (§ 33 Satz 2 NAGBNatSchG) zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung umfasst grundsätzlich nicht die Erarbeitung von Einzelfalllösungen.

Auf Anforderung berät die FfN auch die in § 31 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG genannten Landesbehörden sowie die anderen Stellen (§ 33 Satz 3 Nr. 2 NAGBNatSchG) im erforderlichen Umfang. Soweit diese Stellen keine Behörden sind, ist ein berechtigtes Beratungsinteresse glaubhaft zu machen.

Eine Beratung kann demnach insbesondere erfolgen anlässlich

  1. a)

    der Erfassung geschützter Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützter Biotope (Kartieranleitung, Fachberatung bei Definitions- und Abgrenzungsfragen),

  2. b)

    der Sicherung der Natura 2000-Gebiete durch die Ausweisung von Schutzgebieten oder andere geeignete Schutzinstrumente (fachliche Beratung zu Konzeption, Abgrenzung, Ge- und Verboten usw. sowie durch Hinweise zur Formulierung und Konkretisierung von Erhaltungszielen),

  3. c)

    der Erstellung von Erhaltungs- und Entwicklungsplänen für Natura 2000-Gebiete und der Umsetzung von Maßnahmen (u. a. Leitfaden zur Maßnahmenplanung, Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen/Biotope, methodischen Handlungsempfehlungen, Beiträgen zu Pilotprojekten),

  4. d)

    der Umsetzung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für vorrangig schutzbedürftige Arten und Lebensraumtypen/Biotoptypen und von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Gebieten von herausragender Bedeutung für den Naturschutz,

  5. e)

    der Fortschreibung und Umsetzung des Wolfskonzepts,

  6. f)

    der Umsetzung des BNatSchG betreffend invasive Arten sowie der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),

  7. g)

    des Vollzuges des Artenschutzrechts (z. B. bei der Kontrolle von Besitz und Handel mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten),

  8. h)

    der Aufstellung von Plänen und Programmen der Landschaftsplanung und der Raumordnung (z. B. durch Datenherausgabe, Hinweise aus landesweiter Sicht, methodische Handlungsempfehlungen),

  9. i)

    der Anwendung der Eingriffsregelung, bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen sowie speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (z. B. durch Datenherausgabe, Hinweise aus landesweiter Sicht, methodische Handlungsempfehlungen),

  10. j)

    Projektanfragen und Anträgen im Zusammenhang mit Förderrichtlinien, die der Umsetzung von Naturschutzzielen dienen, im Bereich der EU-, Bundes- und Landesförderung.

Regelungen der ZustVO-Naturschutz und der Betriebsanweisung für den NLWKN zur Zuweisung weiterer Aufgaben und zum Erbringen von Naturschutzleistungen für Dritte gegen Entgelt bleiben unberührt. Die Naturschutzbehörden und die "anderen Stellen" sind nicht verpflichtet, diese Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.3.3
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 3 NAGBNatSchG)

Dieses Aufgabenfeld umfasst die Verbreitung von Informationen von landesweitem und überregionalem Interesse über Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich des Zustandes von Natur und Landschaft (vor allem der Arten und Lebensräume) in Niedersachsen. Insbesondere gehören dazu

  1. a)

    Veröffentlichungen zur Unterstützung der Naturschutzarbeit der Behörden und Verbände (insbesondere Fortführung der Reihen "Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen" und "Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen") sowie Vortragstätigkeit,

  2. b)

    Konzeption, Erstellung und Herausgabe von Naturschutzinformationen für die breite Öffentlichkeit (Faltblätter, Broschüren, Poster, Ausstellungstafeln, Internetauftritt etc.),

  3. c)

    Unterstützung der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und anderen Bildungseinrichtungen.

1.3.4
Wahrnehmung der Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte (§ 33 Satz 3 Nr. 4 NAGBNatSchG)

Die FfN übt die Funktion der staatlichen Vogelschutzwarte, die keine eigenständige Behörde ist, aus. Die staatliche Vogelschutzwarte nimmt die im Zusammenhang mit dem Schutz und der Erreichung, Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wild lebender Vogelarten stehenden landesweiten Aufgaben des Naturschutzes in enger Abstimmung mit den UNB wahr. Wesentliche fachliche Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung ist eine enge Zusammenarbeit mit den in Niedersachsen ehrenamtlich im Bereich Ornithologie insbesondere Avifaunistik tätigen Personen.

Die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte umfassen in Bezug auf Vögel neben den in den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Bereiche:

  1. a)

    Aus- und Bewertungen von Daten:

    • Koordination, Durchführung und Auswertung internationaler Synchronzählungen,

    • landesweite und überregionale Flächenbewertung hinsichtlich avifaunistisch wertvoller Bereiche der Brut- oder Gastvögel,

    • landesweite und überregionale Analyse und Bewertung der Brut- und Gastvogeldaten (u. a. Rote Liste, Umweltindikatoren, vorrangig schutzbedürftige Arten);

  2. b)

    Angewandter Vogelartenschutz:

    • landesweite Konzeption nach Vorgabe des MU (auch i. S. einer Erstellung landesweiter Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und einer Aufstellung landesweiter Artenhilfsprogramme nach § 38 Abs. 1 und 2 BNatSchG),

    • Mitwirkung bei Vollzug und Evaluierung von landesweiten und überregionalen Artenschutzmaßnahmen und -programmen, einschließlich Wiederansiedlungsprogrammen sowie bei Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes für vorrangig schutzbedürftige Vogelarten einschließlich dafür erforderlicher Untersuchungen,

    • Beratung und Koordination bei der regionalen Umsetzung von Maßnahmen des Vogelartenschutzes innerhalb und außerhalb der EU-Vogelschutzgebiete,

    • Fachberatung zu Planungen und Projekten nach Maßgabe der Ausführungen zu Nummer 1.3.2,

    • Fachbeiträge des Vogelschutzes (u. a. Glas- und Leitungsanflug, Luftsicherheit, Vergrämung, Umgang mit gebietsfremden und invasiven Arten, Wiederansiedlung, Vogelkrankheiten);

  3. c)

    Internationaler Vogelschutz:

    • Entwicklung von Fachkonzepten zur Fortschreibung der niedersächsischen EU-Vogelschutzgebietskulisse, einschließlich der Auswahl und Abgrenzung der Gebiete; Ausarbeitung von Beiträgen zur Umsetzung überregionaler gebietsbezogener Schutzmaßnahmen (Vogelschutzrichtlinie),

    • Fachbeiträge zu Arten-Aktionsplänen der EU, zur Ramsar-Konvention, zur Berner Konvention und zur Bonner Konvention,

    • Mitwirkung beim niedersächsischen Beitrag zu nationalen Ramsar-Berichten sowie Führung der Standarddatenbögen für die niedersächsischen Ramsar-Gebiete.