Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.10.2004, Az.: 5 U 86/04
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 01.10.2004
- Aktenzeichen
- 5 U 86/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 42337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:1001.5U86.04.0A
Gründe
I.) Der Senat weist zunächst darauf hin, dass der Sachverständige, Prof. L..., in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.1.2004, S. 5 (Bd. I, Bl. 212 d.A.) offenbar davon ausgegangen ist, dass die Klägerin bei ihrer Wiedervorstellung im Krankenhaus am 30.8.1999 weder über einen verschlechterten Allgemeinzustand noch über Fieber geklagt hat.
II.) Im Hinblick darauf soll der Sachverständige, Prof. Dr. L..., H..., seine Gutachten ergänzen und zu folgenden Fragen/Behauptungen Stellung nehmen:
1. Stellt es einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn die stationäre Wiederaufnahme der Klägerin am 30.8.1999 unterblieben ist, obwohl in dem Überweisungsschein von Dr. R... u.a. vermerkt ist:
"am 29.9. Fieber" (Bd. I, Bl. 155 d.A.)
und obwohl auf der Überweisung der Ambulanz der Chirurgie vom 30.8.1999 unter "Anamnestische Angaben" niedergelegt ist:
"Fieber, starke Bauchschmerzen" (Bd. I, Bl. 148 ff. d.A.; Bd. II, Bl. 48 d.A.)?
2. Ist eine andere Beurteilung der Beweisfrage Ziff. 1.) unter Berücksichtigung des Sonographiebefundes vom 30.8.1999 (Bd. II, Bl. 49 d.A.) geboten?
3. Wäre es am 30.8.1999 zumindest angezeigt gewesen, der Klägerin Medikamente gegen Thrombose für die häusliche Einnahme zu verordnen?
4. Soweit insoweit Behandlungsfehler zu bejahen sind: Handelt es sich um Fehler, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen? Handelt es sich um einen Verstoß gegen bewährte elementare Behandlungsregeln, gegen gesicherte grundlegenden Erkenntnisse der Medizin?
5. Soweit Behandlungsfehler bejaht werden: Welche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin sind darauf zurückzuführen? Wäre dieser insbesondere die anschließend aufgetretene Lungenembolie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erspart geblieben?
III.) Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens von Amts wegen anberaumt werden.