Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.05.2005, Az.: 2 W 20/05
Aussetzung des Verfahrens bei hilfsweiser Aufrechnung mit einer Forderung auf Ausgleich des Zugewinns
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.05.2005
- Aktenzeichen
- 2 W 20/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 17123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0510.2W20.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 31.03.2005 - AZ: 4 O 817/05
Rechtsgrundlage
- § 148 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2005, 1999-2000 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2005, XIV Heft 36 (Kurzinformation)
- NJW 2005, 2787-2788 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 517
Amtlicher Leitsatz
Keine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO, wenn der Beklagte hilfsweise mit einer Zugewinnausgleichsforderung aufrechnet und die streitgegenständliche Forderung ihrerseits Rechnungsposten für das anderweitig anhängige Zugewinnausgleichsverfahrens ist.
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 10. Mai 2005
durch
den unterzeichneten Richter als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 31.03.2005 aufgehoben.
Gründe
Der Kläger macht gegen die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau einen Anspruch aus einem Vertrag vom 29.08.2000 geltend. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einer Forderung auf Zugewinnausgleich auf.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Rechtsstreit bis zur Erledigung des beim Amtsgericht anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens ausgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen zwar grundsätzlich vor, da die Beklagte hilfsweise mit einer ausreichend vorgetragenen Forderung auf Ausgleich des Zugewinns, die beim Amtsgericht anhängig ist, aufrechnet.
Die Anordnung der Aussetzung erweist sich aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles als ermessensfehlerhaft.
Zur Bestimmung der der Beklagten möglicherweise zustehenden Zugewinnausgleichsforderung ist es erforderlich zu klären, ob die hier geltendgemachte Forderung des Klägers besteht. Diese wäre nämlich beim Kläger als aktives und bei der Beklagten als passives Endvermögen zu berücksichtigen.
Andererseits kann das Landgericht über die Forderung des Klägers - sollten die sonstigen Verteidigungsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben - unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ( § 302 ZPO ) entscheiden. Da somit das Landgericht dem Verfahren Fortgang geben kann, während das Amtsgericht für das Zugewinnausgleichsverfahren auf die Entscheidung des Landgerichtes über die Forderung des Klägers angewiesen ist, war die Anordnung des Ruhens des Verfahrens aufzuheben.