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§ 38 NSchG - Zeitpunkt der Konferenzsitzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gesamtkonferenzen sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.