Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.12.2019, Az.: 3 Ss 71/19

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.12.2019
Aktenzeichen
3 Ss 71/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 54983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2019:1205.3SS71.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 11.07.2019

Fundstelle

  • NStZ 2020, 357

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 73a StGB i.d.F. vom 1. Juli 2017 ist nach der Übergangsvorschrift von Art. 316h EGStGB auch auf Taten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden sind, über die aber nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Kammer im Hinblick auf die Feststellungen zur Person in unzulässiger Weise auf das - nicht rechtskräftige und dem Senat im Revisionsverfahren auch nicht ohne weiteres zugängliche - angefochtene Urteil verwiesen hat, ist vorliegend unschädlich, weil jedenfalls die von der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten ausreichend sind.

Im Hinblick auf den Schuldspruch hat die Kammer in zutreffender Weise darauf abgestellt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen für den Monat Juni 2016 der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Jobcenter ein Vermögen mitzuteilen, was zu diesem Zeitpunkt den zugrundegelegten Freibetrag in Höhe von 5.700 € überschritten hatte. Insoweit ist auch die von der Kammer vorgenommene Beweiswürdigung zum Eigentum an dem sichergestellten Geld in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Dass sowohl die der erweiterten Einziehung zugrunde Anlasstat als auch die Bezugstat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 begangen wurden, steht der Anwendbarkeit der (erst) seither geltenden Regelung des § 73a n.F. StGB nicht entgegen. Soweit teilweise ausgeführt wird, die Anwendung der Vorschrift des § 73a StGB setze voraus, dass sowohl die Anknüpfungs- als auch die Erwerbstat nach dem 30. Juni 2017 begangen wurden (Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Aufl., § 73a Rn. 3), lässt dies die Übergangsvorschrift von Art. 316h EGStGB außer Acht, nach welcher die Regelung des § 73a StGB ausdrücklich auch auf Taten anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden sind, über die aber nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 84; Eser/Schuster in Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 73a Rn. 2a).