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§ 2 NFAG - Aufteilung der Zuweisungsmasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

1Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1.

    1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen,

  2. 2.

    die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG),

  3. 3.

    der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und

  4. 4.

    6.665.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 NFVG

bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).