§ 2 NFAG - Aufteilung der Zuweisungsmasse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
Von der Zuweisungsmasse werden vorab
- 1.1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen,
- 2.die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 NFVG und
- 3.der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
bereitgestellt. Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).