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§ 2 NFAG - Aufteilung der Zuweisungsmasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1.
    1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen,
  2. 2.
    die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 NFVG und
  3. 3.
    der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

bereitgestellt. Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).