§ 20 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Als Notarvertreterin oder Notarvertreter soll in der Regel nur bestellt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) ein Jahr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist.
(2) Eine Bestellung zur Notarvertreterin oder zum Notarvertreter kommt nicht in Betracht, wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Befähigung zur Ausübung des Notaramtes begründen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO); Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit einer Notarvertretung betraut werden sollen und nicht selbst ein Notaramt innehaben, sollen daher gegenüber der für die Vertreterbestellung zuständigen Aufsichtsbehörde (§§ 21, 24 Abs. 2 Satz 1) eine Erklärung abgeben, welche die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, c bis e aufgeführten Angaben enthält.