§ 21 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Über die Bestellung von Notarvertreterinnen und Notarvertretern und den Widerruf der Bestellung (§§ 39, 40 Abs. 2 BNotO) entscheidet
- 1.
das Oberlandesgericht, wenn
- a)
die Vertretung länger als drei Monate dauern soll,
- b)
eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter (§ 39 Abs. 1 BNotO) bestellt werden soll;
- 2.
in den übrigen Fällen das Landgericht.
(2) Für den Antrag auf Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters und für die Erklärung gemäß § 20 Abs. 2 sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.
(3) Geben die Erklärung nach § 20 Abs. 2 oder andere Erkenntnisse hierzu Veranlassung, werden die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten (früher: Standesaufsichtsakten) beigezogen und wird die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme gebeten (§ 64a Abs. 2 BNotO). Sind in Aussicht genommene Vertreterinnen und Vertreter in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zur Notarin oder zum Notar bestellt oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen, so ist die zuständige Rechtsanwaltskammer zu befragen, ob Bedenken gegen die Bestellung bestehen.
(4) Die für Notarvertreterinnen und Notarvertreter bestimmte Bestellungsverfügung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist eigenhändig zu unterzeichnen.
(5) Die Notarkammern sind über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung zu benachrichtigen, ferner über die vorzeitige Beendigung der Vertretung. War gemäß Absatz 3 Satz 2 ein anderes Oberlandesgericht zu befragen, ist dieses von der Bestellung zu unterrichten.