Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.01.2009, Az.: 4 A 280/06
Erziehung; Unterhalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 27.01.2009
- Aktenzeichen
- 4 A 280/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2009:0127.4A280.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 33 SGB VIII
- 39 IV 3 SGB VIII
- 41 SGB VIII
Fundstelle
- JAmt 2009, 98-99
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen der ihm gewährten Hilfe für junge Volljährige Leistungen zum Unterhalt unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrags für Kosten der Erziehung. Er ist am F. 1988 geboren und lebte seit dem Jahr 1991 bis zum Juli 2007 bei der Pflegefamilie G.. Hierfür leistete zunächst die Landeshauptstadt H. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Im Jahr 1995 verzog die Familie mit dem Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Seit diesem Zeitpunkt gewährte der Beklagte den jeweils Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Dabei bewilligte er bis zur Volljährigkeit des Klägers durchgehend laufende Leistungen zum Unterhalt, die den Pauschalbetrag überstiegen und zwar durch Erhöhung der Kosten für Erziehung. Auf den Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 1. Juni 2006 ab dem 20. Juni 2006 bis zum 31. Januar 2007 Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege in der Pflegestelle der Familie G.. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 an Frau I.G. teilte der Beklagte mit, dass er künftig im Rahmen der laufenden Leistungen für den Unterhalt nur noch den einfachen Erziehungsbeitrag zahlen werde. Der sozialpädagogische Zuschlag werde nur gewährt, wenn die Pflegeperson über eine entsprechende pädagogische Qualifikation verfüge, was hier unstreitig sei und wenn der pädagogische Bedarf des Kindes vorhanden sei. Der Kläger sei nun volljährig und habe jugendhilferechtlich den Status eines Kindes verloren. Aufgrund des erreichten Alters und seiner persönlichen Entwicklung werde der Bedarf für den sozialpädagogischen Zuschlag nicht mehr gesehen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger über den 31. Januar 2007 hinaus bis zum 31. Juli 2007 weiterhin Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege. Der Beklagte teilte ihm mit, dass seine Pflegeeltern weiterhin das reguläre Pflegegeld in Höhe von monatlich 777,50 EUR erhielten.
Der Kläger hat am 30. Juni 2006 gegen den Bescheid vom 1. Juni 2006 Klage erhoben und am 28. März 2007 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2007. Er könne auf der Grundlage des § 41 SGB VIII i.V.m. § 39 SGB VIII weiterhin die Bewilligung des sog. sozialpädagogischen Zuschlages verlangen. Er habe noch immer starke Probleme im Alltag, die abweichende Leistungen notwendig machten. Aufgrund seiner frühkindlichen Erfahrungen zeige er noch immer Auffälligkeiten und benötige viel Aufmerksamkeit und Führung; seine Entwicklung sei nicht altersgemäß.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 20. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen zum Unterhalt unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrags für Kosten der Erziehung in Höhe von 207,00 EUR monatlich zu bewilligen und für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen zum Unterhalt unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 209,00 EUR monatlich zu bewilligen und die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2006 und vom 28. Februar 2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Allein der Umstand, dass die Pflegefamilie G. die fachlichen Anforderungen einer sozialpädagogischen Pflegestelle erfülle, löse keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII aus. Erforderlich sei weiter, dass besonders hohe Anforderungen an die Betreuung und Erziehung des Pflegekindes zu stellen seien. Das sei mit Volljährigkeit des Klägers nicht mehr der Fall gewesen. Der Kläger sei zweifellos in seiner frühen Kindheit schweren traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen. Deswegen sei ausweislich des Vermerks seines Allgemeinen Sozialen Dienstes - ASD - vom 23. März 2004 der sozialpädagogische Zuschlag weiterhin für gerechtfertigt gehalten worden. Aus dem Vermerk werde deutlich, dass gerade die in der frühen Kindheit erlebten Vernachlässigungen und Beziehungsdefizite des Jungendlichen im Spannungsfeld zu der Pubertät gestanden hätten, die einen erhöhten erzieherischen Bedarf dargestellt hätten. Hieraus sei zu schließen, dass bei weiterer Entwicklung des Klägers, wie sie bis zum Zeitpunkt im März 2004 erfolgt sei, ein erhöhter erzieherischer Bedarf nicht mehr ohne weiteres anzuerkennen sein würde. Nach Auffassung des ASD, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, ließen es die mittlerweile eingetretenen Verbesserungen aus pädagogischer Sicht nicht mehr zu, einen sozialpädagogischen Zuschlag zu gewähren. Im Hilfeplan habe im Großen und Ganzen durchaus eine positive Entwicklungstendenz festgestellt werden können. Der Kläger habe zunehmend verantwortungsbewusster gehandelt und sei in der Lage, sich zu reflektieren. So sei bis heute beispielsweise festzuhalten, dass er eine schulische Perspektive entwickelt habe. Insgesamt scheine er auf einem guten Weg zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann auf der Grundlage der §§ 41, 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII laufende Leistungen zum Unterhalt unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrages für die Kosten der Erziehung verlangen. Dieser beträgt nach den jeweils geltenden Pflegerichtlinien des Beklagten 207,00 EUR monatlich im Jahr 2006 und 209,00 EUR monatlich im Jahr 2007. Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB VIII vorliegen, d.h. ob von den Pauschalbeträgen abweichende Leistungen geboten sind, besteht ein die gerichtliche Prüfungsdichte einschränkender Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers nicht. Die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII stellt lediglich im Vergleich zu § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII eine Sonderregelung dar, indem sie die Bemessung der laufenden Leistungen speziell für die Fälle der Hilfe in Vollzeitpflege oder bei einer geeigneten Pflegeperson regelt. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der auch die Kosten der Erziehung umfassende notwendige Unterhalt des Kindes und des Jugendlichen sicherzustellen ist, wobei der Begriff des "notwendigen Unterhalts" als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Stähr in Hauck/Haines SGB VIII § 39 Rn. 9).
Nach den hier erkennbaren Gesamtumständen des Falles ist es geboten, abweichend von den Pauschalbeträgen einen erhöhten Betrag für die Kosten der Erziehung zu erbringen, wie ihn der Beklagte in Ziffer 3.1.b seiner Pflegegeldrichtlinien vorsieht. Die Pflegestelle, in der sich der Kläger in dem umstrittenen Zeitraum befunden hat, stellt im Hinblick auf die Qualifikation der Pflegepersonen unstreitig eine sozialpädagogische Pflegestelle im Sinne von Ziffer 3.1.b der Richtlinien dar. Die Auffassung des Beklagten, im Fall des Klägers sei ein pädagogischer Bedarf im Sinne von Ziff. 3.2 der Richtlinien nicht mehr gegeben, überzeugt nicht. Der Beklagte hat diesen Bedarf bis zur Volljährigkeit des Klägers fortlaufend gesehen. In dem Vermerk seines Allgemeinen Sozialen Dienstes vom 23. März 2004 heißt es ausdrücklich, der sozialpädagogische Zuschlag solle durchgehend und ohne weitere Überprüfung gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in seiner frühen Entwicklung schweren traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, deren Auswirkungen sich in der Entwicklung des Jugendlichen nach wie vor deutlich zeigten, einen hohen erzieherischen und pflegerischen Anspruch stellten sowie eine intensive Betreuung durch die Pflegeeltern erforderten. Entgegen der Darlegung des Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens wird der erzieherische Bedarf nach den Ausführungen dieses Vermerks nicht allein aus dem Spannungsfeld zwischen den in der frühen Kindheit erlebten Vernachlässigungen und Beziehungsdefizite einerseits und der Pubertät andererseits hergeleitet. Vielmehr wird er hiermit lediglich ergänzend begründet. Insoweit heißt es in dem Vermerk: "Auch stehen die in der frühen Kindheit erlebten Vernachlässigungen und Beziehungsdefizite des Jugendlichen im Spannungsfeld der Pubertät, die ebenso einen erhöhten erzieherischen Bedarf des Jugendlichen darstellen" (Hervorhebungen durch das Gericht). Ausweislich des Protokolls über das Hilfeplangespräch vom 7. Juli 2005 wurde auch zu diesem Zeitpunkt noch ein Bedarf für den sog. sozialpädagogischen Zuschlag gesehen.
Allein die Volljährigkeit des Klägers am 21. Juni 2006 rechtfertigt nicht den Schluss, es bestehe kein pädagogischer Bedarf im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V. mit Ziffer 3.2 der Pflegegeldrichtlinien des Beklagten mehr. Eine gesetzliche Vermutung in dem Sinne, dass sich mit Volljährigkeit der Hilfebedarf verringert, folgt aus § 41 SGB VIII nicht. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige unter anderem §§ 33 und 39 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes der junge Volljährige tritt. Der Hilfebedarf richtet sich auch im Rahmen des § 41 SGB VIII nach der individuellen Situation des jungen Menschen (§ 41 Abs. 1 SGB VIII). Die aus dem Hilfeplanprotokoll vom 8. Juni 2006 sowie dem Protokoll über die Sitzung des Fachteams vom 24. Mai 2006 ersichtliche Einschätzung des Beklagten, der Bedarf eines sozialpädagogischen Zuschlages werde wegen der Entwicklung des Klägers nicht mehr gesehen, überzeugt ebenfalls nicht. In seiner Begründung hierfür beschränkt sich der Beklagte weitgehend auf Wertungen, ohne die Tatsachen anzugeben, die diesen Wertungen zu Grunde liegen. Insoweit wird lediglich angeführt, der Kläger habe in dem Berufsgrundschuljahr eine schulische Perspektive entwickelt. Dies allein vermag die veränderte Einschätzung des Beklagten nicht überzeugend zu stützen. Gegen eine positive Entwicklung, die die Annahme eines verminderten pädagogischen Bedarfes rechtfertigen könnte, spricht im Gegenteil, dass in dem Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 15. Februar 2007, das dem Bescheid vom 28. Februar 2007 vorausging, massive Drogenprobleme des Klägers ("Kiffen") festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.