Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.02.2022, Az.: 4 U 583/21
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Belehrung des Darlehensnehmers über einen Sollzinssatz; Befristetes Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 14.02.2022
- Aktenzeichen
- 4 U 583/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 26657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2022:0214.4U583.21.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 29.07.2021 - AZ: 5 O 668/21 (97)
Rechtsgrundlagen
- § 355 BGB
- § 492 BGB
- § 495 BGB
- Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 und Nr. 10 BGBEG
- Art. 247 § 3 Abs. 4 BGBEG
- Art. 247 § 6 Abs. 2 Anl. 7 Nr. 5 BGBEG
- Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 BGBEG
- Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 BGBEG
- Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. c) RL 2008/48/EG
- § 522 Abs. 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verbraucherkreditrichtlinie findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) auf einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag keine Anwendung. Einer Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich der Widerrufsbelehrung steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Aktenzeichen: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) deshalb nicht entgegen.
- 2.
Die Umsetzung des Gestaltungshinweises Ziffer 5 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, in der Fassung vom 29. Juli 2009, setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen tatsächlich erbracht hat oder dass er insoweit die feste Absicht hatte. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht regelmäßig nicht fest, ob und ggf. welche Aufwendungen der Darlehensgeber tätigen muss oder möchte, weshalb der Hinweis auch dann erteilt werden darf, wenn noch gar nicht feststeht, ob ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers besteht.
- 3.
Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB, jeweils in der Fassung vom 29. Juli 2009, erfordert lediglich eine Belehrung des Darlehensnehmers über den Sollzinssatz, die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung.
- 4.
Die Pflicht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer im Darlehensvertrag über die Kosten einer abzuschließenden Gebäudeversicherung zu belehren, besteht gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EBGB i. V. m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, jeweils in der Fassung vom 29. Juli 2009, dann, wenn der Darlehensgeber den Abschluss einer Gebäudeversicherung verlangt und zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages macht.
- 5.
Haben die Parteien eines Immobiliardarlehensvertrages durch die Tilgungsabrede zugleich eine Vereinbarung zur voraussichtlichen Laufzeit getroffen, handelt es sich um ein befristetes Darlehen.
Tenor:
In dem Rechtsstreit
...
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Juli 2021 gemäß § 522 Abs. ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch die Kläger erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages.
Die Parteien schlossen am 23. Oktober 2014 zur Teilfinanzierung des Erwerbs einer Doppelhaushälfte einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag mit der Nummer ...... über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 50.000,- Euro. Der Darlehensvertrag enthielt unter anderem eine mit "Widerrufsinformation" überschriebene Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Das Vertragsangebot beinhaltete auch "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" (vgl. Anlage B1).
Die Kläger führten das Darlehen vertragsgemäß zurück. Noch vor der vollständigen Rückzahlung erklärten sie mit Schreiben vom 03. August 2020 den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag nach dem Widerruf keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Zins- und Tilgungsraten mehr herleiten kann.
Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2021 (Bl. 52 ff. d. A.) abgewiesen.
Der erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht rechtzeitig erfolgt.
Die Klageparteien seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Widerrufsinformation sei zwar unklar und unverständlich gewesen, weil sie eine sogenannte Kaskadenverweisung beinhaltet habe. Die Beklagte könne sich aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Gesetzgeber habe durch den Verweis auf die in § 492 Abs. 2 BGB enthaltene Musterbelehrung dieser Gesetzesrang eingeräumt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 ändere daran nichts. Eine unionsrechtskonforme Auslegung sei deutschen Gerichten im Falle des Eingreifens der Gesetzlichkeitsfiktion nicht gestattet. Aus dem Unionsrecht folge auch nicht, dass die der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehenden Regelungen des EGBGB nicht anzuwenden seien.
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspreche in jeder Hinsicht dem gesetzlichen Muster. Die Beklagte habe nicht fehlerhaft den Gestaltungshinweis Nr. 7 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in die Widerrufsbelehrung aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stehe regelmäßig nicht sicher fest, ob und welche Aufwendungen der Darlehensgeber tätigen werde. Deshalb dürfe der unter Nr. 7 enthaltene Hinweis auch dann erteilt werden, wenn ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers noch nicht feststehe. Dem verständigen Verbraucher sei klar, dass dieser Zusatz lediglich eine vorsorgliche Information sei.
Auch der Hinweis, dass der Darlehensnehmer den Sollzinssatz ab dem Tag der Auszahlung bis zum 01. November 2022 schulde, entspreche den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation. Diese Regelung habe sich auch in dem Europäischen standardisierten Merkblatt gefunden, das den Klageparteien ausgehändigt worden sei.
Die übrigen Pflichtangaben seien erteilt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie die klägerischen Schriftsätze vom 01. März 2021, 17. Mai 2021 und 08. Juli 2021 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 10. Mai 2021 und 07. Juni 2021, jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist dem Klägervertreter am 03. August 2021 zugestellt worden. Gegen das Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2021, beim Oberlandesgericht eingegangen am 26. August 2021, Berufung eingelegt und diese nach wiederholter, antragsgemäß gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 11. November 2021 begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus, dass das Landgericht nicht erkannt habe, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne.
In diesem Zusammenhang habe das Landgericht bereits verkannt, dass die Parteien keinen Allgemein-Darlehensvertrag, sondern einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag geschlossen hätten.
Die Beklagte habe den insoweit geltenden Mustertext nicht vollständig übernommen. Sie habe den Gestaltungshinweis Nr. 7 des Mustertextes in die Widerrufsbelehrung aufgenommen, obwohl sie als Darlehensgeberin gegenüber öffentlichen Stellen keine Aufwendungen gemacht habe. Das Landgericht habe nicht annehmen dürfen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestanden habe, ob und welche Aufwendungen der Darlehensgeber tätigen werde. Dazu habe es keinen Vortrag der Parteien gegeben. Bei Vertragsschluss sei der Beklagten vielmehr klar gewesen, dass sie keine Aufwendungen an öffentliche Stellen erbringen werde.
Die Klageparteien seien nicht klar und verständlich über die notwendigen Angaben zum Sollzinssatz belehrt worden. Dass die dort gehaltene Belehrung zur Berechnung des Sollzinses unverständlich sei, belege bereits der Umstand, dass eine Vielzahl von Banken andere Belehrungen dazu verwenden würden. Es bliebe unklar, ob für die Berechnung des Sollzinses der Darlehenssaldo zum Quartalsabschluss oder der jeweils aktuelle Darlehenssaldo maßgeblich sei. Überdies fehle die im Darlehensvertrag enthaltene Passage dazu in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt. Der Darlehensvertrag lasse auch die Information darüber vermissen, wie lange die Kläger an einen nachträglich festgesetzten Sollzinssatz gebunden seien. Auch hier hätten andere Kreditinstitute klare Regeln getroffen.
Die Kläger seien im Darlehensvertrag auch nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. über "alle sonstigen Kosten" belehrt worden. Im Europäischen Standardisierten Merkblatt sei den Klägern unter Punkt 11 die Verpflichtung auferlegt worden, eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Ein identischer Hinweis fehle im Darlehensvertrag.
Schließlich habe die Beklagte die Kläger fehlerhaft über die Art des gewährten Darlehens aufgeklärt. Das Darlehen sei als befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen beschrieben worden. Tatsächlich hätten die Kläger aber ein unbefristetes Darlehen erhalten, denn unter Ziffer 4 des Darlehensvertrages sei ausgeführt worden, dass das Kapitalnutzungsrecht des vereinbarten Darlehens bei vertragsgemäßer Erfüllung für den gesamten, zur vollständigen Tilgung benötigten Zeitraum erhalten bleibe.
Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es sei zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof auch im Bereich der Immobiliardarlehensverträge seine Rechtsprechung verschärfen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung durch Schriftsatz vom 11. November 2021 Bezug genommen.
Die Kläger kündigen an, zu beantragen
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 29.07.2021 (Az.: 5 O 668/21 *097*)
festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen den Parteien am 23. Oktober 2014 geschlossenen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 50.000,00 € (Konto-Nr. ......) aufgrund des Widerrufs vom 03. August 2020 seit diesem Tage keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Vertragszins und vertragsgemäßer Tilgung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr hat.
Die Beklagte kündigt an, zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 06. Januar 2022 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Ob die Kläger für die von ihnen verfolgte Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse haben, kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 572/16 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 - XI ZR 247/12 -, Rn. 18, juris). Eine unbegründete Feststellungsklage darf hingegen durch Sachurteil abgewiesen werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08 -, Rn. 12, juris).
2.
Die angekündigte negative Feststellungsklage der Kläger hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Die Kläger haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung durch die Kläger im August 2020 war das den Klägern ursprünglich zustehende Widerrufsrecht infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist bereits erloschen. Entgegen der Auffassung der Kläger begann die 14-tägige Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss im Oktober 2014 zu laufen, so dass der Widerruf im August 2020 zu spät erfolgt ist.
Den Klägern stand zu diesem Zeitpunkt kein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs.1 BGB in der hier gem. Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1 EGBGB anwendbaren vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (im Folgenden als a.F. bezeichnet) in Verbindung mit § 355 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 gültigen Fassung mehr zu.
Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gem. § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 495 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a.F. nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält. Die Frist beginnt auch nicht, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.
a)
Den Klägern ist unstreitig eine Abschrift ihres Antrages zum Abschluss eines Darlehensvertrages (Anlage K1) zur Verfügung gestellt worden.
b)
Ihnen sind auch die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. ordnungsgemäß erteilt worden.
aa)
Zu den Pflichtangaben gehört gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung insbesondere die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
Den Klägern ist eine den Vorgaben der Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation ausweislich des als Anlage K1 vorgelegten Darlehensantrages erteilt worden.
Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, Rn. 32, juris). Ihm soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss zu überdenken (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, Rn. 32, juris). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, Rn. 32, juris). Gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. müssen die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben klar und verständlich sein. Die Aufteilung der Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen würden als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14 -, Rn. 18, juris). Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, Rn. 32, juris).
Die den Klägern erteilte Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen.
Hier greift zugunsten der Beklagten bzgl. der von ihr in dem Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. ein. Enthält danach der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlicher Form, die dem Muster in Anlage 7 zu Art 247 EGBGB entspricht, so genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2. Diese Gesetzlichkeitsfiktion tritt nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucksachen 17/1394, S. 22). Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BT-Drucksachen 17/1394, a. a. O.).
(1)
Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht vorliegend entgegen der Ansicht der Kläger das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris). Soweit dieser entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass er einer Verweisung in einem Darlehensvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift entgegenstehe, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist, ist diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliar-Darlehensvertrag handelt, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) keine Anwendung findet (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 299/19 -, juris). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 31, juris; EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - C-114/15 -, Rn. 65, juris).
Überdies verlangt zwar der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18 -, Rn. 37, juris; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2019 - C-486/18 -, Rn. 37, juris). Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken (vgl. EuGH, Urteil vom 08. Mai 2019 - C-486/18 -, Rn. 37, juris). So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. Mai 2019 - C-486/18 -, Rn. 38, juris). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/18 -, Rn. 13, juris). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/18 -, Rn. 13, juris). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/18 -, Rn. 13, juris). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/18 -, Rn. 13, juris).
Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13, juris). Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern geschaffen und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 14, juris). Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion infolge des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation absprechen, weil dieser Verweis und die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nicht den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13, juris).
(2)
Die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel erfolgte auch in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form.
Der Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. geforderten Hervorhebung macht es nicht notwendig, dass gleichartige Hervorhebungen hinsichtlich anderer wichtiger Angaben nicht erfolgen und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung ein Alleinstellungsmerkmal zukommen muss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13 -, Rn. 72, juris). Dabei darf der Darlehensgeber gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB a.F. unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in Format und Größe jeweils von dem Muster abweichen.
Die Überschrift "Widerrufsinformation" ist in Fettdruck geschrieben, die Belehrung selbst ist schwarz umrandet. Sie weist eine ausreichend große Schrift auf und nimmt die Hälfte der Seite 3 des Darlehensvertrages ein. Überdies fällt sie durch ihre Position gleich zu Beginn der Seite 3 dem Betrachter sofort ins Auge, so dass eine nicht mehr zulässige Abweichung vom Format der Muster-Widerrufsinformation nicht feststellbar ist.
(3)
Inhaltlich entspricht die Widerrufsinformation dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. EGBGB a.F.
Die Beklagte weicht auch nicht deshalb vom Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ab, weil sie den unter der Ziffer 5 - und nicht wie die Parteien und das Landgericht ausgeführt haben den unter der Ziffer 7 - enthaltenen Gestaltungshinweis der Musterbelehrung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hat.
Die Umsetzung dieses Gestaltungshinweises setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber solche Aufwendungen tatsächlich erbracht hat oder insoweit eine feste Absicht hatte.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht regelmäßig nicht fest, ob und ggf. welche Aufwendungen der Darlehensgeber tätigen muss oder möchte. Der genannte Hinweis darf aber auch dann erteilt werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers besteht. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach soll der Verbraucher darüber informiert werden, dass dem Darlehensgeber ein Erstattungsanspruch zustehen kann (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 29). Will sich - so die Gesetzesbegründung weiter - "der Darlehensgeber für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer vorbehalten, den Anspruch gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E geltend zu machen, muss er den Darlehensnehmer entsprechend informieren" (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 29).
Deshalb darf der Darlehensgeber den Hinweis vorsorglich einfügen, um sich mögliche Erstattungsansprüche vorzubehalten (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2020 - 6 U 182/19 -, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018 - 16 U 11/18 -, Rn. 19, juris; OLG München, Urteil vom 09. November 2017 - 14 U 465/17 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 07. Januar 2021 - 3 U 118/20, Anlage B2). Aus diesem Grund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Tätigen der genannten Aufwendungen beabsichtigt oder für möglich erachtet hat.
bb)
Auch die sonstigen Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i. V. m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EBGB a.F. hat die beklagte den Klägern erteilt.
(1)
Die Beklagte hat die Kläger ausreichend gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB a.F. belehrt.
Danach muss die Unterrichtung vor dem Vertragsschluss die Information zum Sollzinssatz enthalten, wobei gem. Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. die Angabe zum Sollzinssatz die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten muss. Dem wird die Unterrichtung der Kläger durch die Beklagte im Darlehensvertrag gerecht.
Anzugeben und als solcher zu bezeichnen ist zunächst der Sollzinssatz (vgl. MüKoBGB/Weber, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 11). Unter der Überschrift "Sollzinssatz" enthält der Darlehensvertrag vorliegend Angaben zu dessen Höhe - nämlich 2,15 % jährlich.
Dahinstehen kann, ob Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB a.F. auch eine Belehrung des Darlehensnehmers über die Art und Weise der Berechnung der konkreten Sollzinsrate erfordert. Aus dem Gesetzestext ergibt sich dies nicht. Dort wird lediglich der Sollzinssatz geregelt. Jedenfalls hat die Beklagte klar und verständlich ausgeführt, dass der konkrete Sollzins - die Sollzinsrate - stets aus dem Darlehenssaldo zum Ende des vorherigen Dreimonatszeitraumes berechnet wird und es auf den Darlehenssaldo zum Monatsende nur bis zum Erreichen des ersten Stichtages - also des ersten Quartalsendes nach Auszahlung - ankommt. Die von den Klägern insoweit bemängelten Unklarheiten bestehen nicht. Es ergibt sich bei der Berechnung der konkreten Sollzinsrate auch kein Widerspruch zu dem Europäischen Standardisierten Merkblatt, weil sich dort zur Berechnung keine Angaben finden. Insoweit fehlt es an dem von den Klägern bemängelten Widerspruch, der damit auch keine Unklarheiten nach sich zieht. An der Klarheit und Verständlichkeit der Regelung ändert der Umstand nichts, dass andere Kreditinstitute andere Formulierungen verwenden.
Werden - wie vorliegend - ein fester und ein variabler Sollzinssatz kombiniert, müssen die Länge der Festzinsbindung sowie die Anpassungsvoraussetzungen des Sollzinssatzes im Anschluss an die Festzinsperiode dargestellt werden (vgl. BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, EGBGB, Stand 15.08.2020, Art. 247 § 3 Rn. 58). Auch dazu verhält sich der Darlehensvertrag. Er gibt die Festzinsperiode bis zum 01. November 2022 an und nennt das Verfahren, nach dem die Bank den Sollzinssatz nach dem Ende der Festzinsperiode anpassen - anheben oder absenken - kann. Dabei missachtet die Beklagte ihre Informationspflichten nicht deshalb, weil sie für den ggf. angepassten Sollzinssatz nach Ende der Festzinsbindung nicht wiederum eine Periode angibt, binnen derer der angepasste Sollzinssatz nicht verändert werden darf. Vielmehr waren die Parteien einig darüber, dass die Beklagte nach dem Ende der Festzinsperiode jeweils am Ende eines jeden Monats prüft, ob die von ihr statuierten Voraussetzungen für die Sollzinssatzanpassung vorliegen. Insoweit aber ist die Vertragsfreiheit der Parteien zu berücksichtigen, die sich im Darlehensvertrag einvernehmlich gegen eine Zinsbindung hinsichtlich des angepassten Sollzinssatzes entschieden haben.
(2)
Die Beklagte hat ihre Informationspflichten gegenüber den Klägern nicht deshalb verletzt, weil sie im Darlehensvertrag nicht über die Kosten einer abzuschließenden Gebäudeversicherung belehrt hat. Dazu war die Beklagte nicht verpflichtet.
(a)
Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EBGB a.F. i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 gültigen Fassung. Danach muss der Immobiliardarlehensvertrag alle sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, enthalten. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet zur Angabe aller aufgrund des Darlehensvertrages anfallender Kosten (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 124). Darunter fallen alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, a. a. O.).
Fallen weitere Kosten in einem separaten Vertrag an, sind diese Kosten nicht bei Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugeben (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, a. a. O.; vgl. auch MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 491 a, Rn. 29; Münscher, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. A., Rn. 107). Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. dient nämlich der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 lit i) der Richtlinie 2008/48/EG. Danach sind ggf. die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, zu erläutern. Die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrages Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 4 lit k) der Richtlinie 2008/48 EG) ist dagegen in Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB umgesetzt worden (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 129), und findet sich deshalb nicht im Anwendungsbereich von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F.
(b)
Die Pflicht der Beklagten, die Kläger über die Kosten einer abzuschließenden Gebäudeversicherung zu belehren, ergibt sich vorliegend nicht aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EBGB a.F. i. V. m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.
Verlangt danach der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben.
Vorliegend hat die Beklagte von den Klägern den Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrages nicht verlangt und insoweit diesen auch nicht zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages gemacht.
Wie die Kläger selbst hinweisen, hat die Beklagte eine solche Verpflichtung gegenüber den Klägern unter Ziffer 9 des Darlehensvertrages - trotz der dort vorgesehenen Möglichkeit - nicht ausgesprochen.
Entgegen der Darstellung der Kläger ist eine solche Verpflichtung aber auch nicht im "Europäischen standardisierten Merkblatt" enthalten. Insoweit haben die Kläger die unter Ziffer 11 "Zusätzliche, wiederkehrende Kosten" enthaltenen Bestimmungen fehlerhaft wiedergegeben. Es heißt nicht "Sie sind verpflichtet, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser, Sturmschäden und andere Elementarschäden auf ihre Kosten versichert zu halten", sondern lediglich: "0,00 € monatlich fällig". Die Verpflichtung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung kann daraus nicht entnommen werden.
Schließlich hat die Beklagte in den "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" unter Ziffer 16 lediglich die Pflicht der Darlehensnehmer statuiert, "entsprechend der vertraglichen Vereinbarung" das Sicherungsgut samt Zubehör in ausreichender Höhe zu versichern und dies der Bank nachzuweisen (vgl. Anlage B1). Da es insoweit - wie dargestellt - aber keine vertragliche Vereinbarung gibt, folgt auch aus den "Allgemeinen Bedingung für Kredite und Darlehen" keine Pflicht der Kläger zum Abschluss einer Gebäudeversicherung.
(3)
Die Beklagte hat die Kläger ausreichend gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. über die Art des Darlehens belehrt.
Notwendig ist eine kurze, aber deutliche Beschreibung des Vertrages. Dabei soll deutlich werden, ob das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert oder durch eine andere gewöhnlich verwendete Sicherheit zu sichern ist; ob es sich bei dem Vertrag um ein Zinszahlungsdarlehen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am Ende der Laufzeit den vollen Darlehensbetrag zurück) oder um ein Annuitätendarlehen (d. h. der Darlehensnehmer tilgt während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen und Kosten, sondern auch das Darlehen); ob die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Eigenkapital des Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell beschrieben als Prozentsätze des Wohnungseigentumswertes); die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten abhängig sind. Eine schlagwortartige Beschreibung des Produkts ist ausreichend (vgl. MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 491a, Rn. 15; Bülow/Artz/Artz, BGB, 9. A., § 492, Rn.78).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die Angaben der Beklagten zu der Art des Darlehens nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das Darlehen mit "befristetes, grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen" beschrieben.
Anders als die Kläger meinen, ist diese Angabe nicht deswegen fehlerhaft, weil die Parteien tatsächlich ein unbefristetes Darlehen vereinbart hätten.
Auch unter Berücksichtigung der Ziff. 4 des Darlehensvertrages handelt es sich nicht um ein unbefristetes Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ein solches bedarf zur Fälligstellung der Rückzahlung erst einer Kündigung. Vorliegend haben die Parteien indes durch die Tilgungsabrede zugleich eine Vereinbarung zur Laufzeit mit voraussichtlich 142 Monatsraten getroffen, so dass das Darlehen als befristet verstanden werden muss (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 488 Rn. 11). Dass es sich um ein befristetes Darlehen handelt, ergibt sich überdies bereits aus dem Begriff "Annuitätendarlehen". Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis der am Rechtsverkehr beteiligten Personen handelt es sich dabei um ein über die Laufzeit planmäßig zu tilgendes Darlehen, ohne das es für den Tilgungsbeginn einer Kündigung bedarf (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17 -, Rn. 24 - 25, juris).
(4)
Auch die weiteren, nicht ausdrücklich als fehlend oder unzureichend gerügten Pflichtangaben sind im Vertrag bzw. den in den Vertrag einbezogenen Europäischen standardisierten Merkblatt enthalten.
c)
Die Widerrufsfrist begann daher bereits mit Vertragsschluss zu laufen, so dass im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr bestanden hat. Sie können deshalb auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte nach dem Widerruf keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr hat.
III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Die Kläger mögen erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.