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  • ab 20.12.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 LBEGErBeschl

Bibliographie

Titel
Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung
Redaktionelle Abkürzung
LBEGErBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Das LBEG untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MW. Davon abweichend gilt Folgendes:

  1. a)

    Das LBEG untersteht der Fachaufsicht des MU, soweit

    • das LBEG hydrogeologische Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des MU wahrnimmt,

    • das LBEG die oberste Bodenschutzbehörde sowie im Einzelfall die nachgeordneten Vollzugsbehörden des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben i.S. des Zweiten, Dritten und Fünften Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des NBodSchG, mit Ausnahme von Aufgaben der landwirtschaftlichen Bodennutzung, insbesondere i.S. des Vierten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes, berät,

    • das LBEG Bergrecht im Zusammenhang mit Anlagen zur Lagerung und Behandlung radioaktiver Stoffe anwendet - einschließlich der Vorhaben zur Erkundung, Sicherstellung und Erprobung solcher Anlagen - und

    • das LBEG Aufgaben im Bereich Energiewirtschaft wahrnimmt.

  2. b)

    Das LBEG untersteht der Fachaufsicht des ML, soweit bei der Wahrnehmung der Aufgaben die Bereiche der landwirtschaftlichen Bodennutzung i.S. des Vierten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des NBodSchG berührt sind.

  3. c)

    Die bestehenden Regelungen über die Fachaufsicht durch andere Bundesländer und den Bund hinsichtlich des Vollzugs des Bergrechts bleiben unberührt.