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§ 23 NBhVO - Haushaltshilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind bis zur Höhe der Kosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, beihilfefähig, wenn die Haushaltshilfe beschäftigt wird, weil

  1. 1.

    die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Angehörige verstorben ist,

  2. 2.

    die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Angehörige an der Haushaltsführung gehindert ist, weil er oder sie

    1. a)

      sich vollstationär oder teilstationär in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung nach § 37 Abs. 2 aufhält,

    2. b)

      an einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder an einer Suchtbehandlung nach § 31 teilnimmt,

    3. c)

      häusliche Krankenpflege (§ 22) benötigt oder

    4. d)

      vollstationär gepflegt wird (§ 34), oder

  3. 3.

    ein nach ärztlicher Bescheinigung erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen vermieden wird

und in dem Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2In Ausnahmefällen sind Aufwendungen für eine Haushaltshilfe auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG geboten ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von zwölf Monaten, beihilfefähig. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d sind die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe auch nach Rückkehr in den Haushalt für die an die Rückkehr anschließenden vier Wochen beihilfefähig.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, in deren Haushalt keine weitere Person lebt, entsprechend.

(4) Wären die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig und übernimmt anstelle der Haushaltshilfe die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind die Führung des Haushalts, so ist § 22 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Wären die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, wird aber eine Haushaltshilfe nicht beschäftigt, weil das Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder die Person, die Leistungen der Pflegeversicherung erhält, in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht wird, so sind die Aufwendungen hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Aufwendungen für die Haushaltshilfe beihilfefähig.