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§ 6 LBS NordWest-StV - Haftung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Die LBS NordWest haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger der LBS NordWest ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) Die Träger der LBS West am 18. Juli 2005 haften zeitlich unbegrenzt für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der LBS West, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren. Verbindlichkeiten der LBS West im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen, die gemäß Bescheid des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2002 der LBS West zugeordnet wurden. Die in Satz 1 genannten Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2001 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS NordWest nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der LBS West aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere der in Satz 1 genannten Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS West.

(3) Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz 2 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS West unbeschränkt. Verbindlichkeiten der LBS West im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen, die gemäß Bescheid des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2002 der LBS West zugeordnet wurden. Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein, soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS NordWest nicht befriedigt werden und die Träger nach Absatz 2 nicht leisten.

(4) Die Träger der LBS Nord am 18. Juli 2005 haften vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zeitlich unbegrenzt für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der LBS Nord, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren. Die in Satz 1 genannten Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2001 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie nach deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS NordWest nicht befriedigt werden können. Die in Satz 1 genannten Träger haften gesamtschuldnerisch; sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

(5) Für die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Nord haften allein die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, für die Altverbindlichkeiten der früheren Landesbank Berlin - Girozentrale -, nunmehr Landesbank Berlin AG, die das Sondervermögen ihrer ehemaligen Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein.

(6) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den vor dem 1. Juli 1994 geltenden Bestimmungen.