Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.12.2011, Az.: 13 A 2095/11

Einstellung in das Beamtenverhältnis; Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Höchstaltersgrenze; Kausalität; Kausalzusammenhang; Kinderbetreuungszeiten

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.12.2011
Aktenzeichen
13 A 2095/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der kausale Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Bewerbung um die Einstellung wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Laufbahnbewerberin, das für die Einstellung erforderliche Studium erst nach der Überschreiten der regelmäßigen Altersgrenze für die Einstellung (hier 40 Jahre) abgeschlossen hat, wenn der wesentliche Grund für die späte Aufnahme des Studiums seinerseits in der Betreuung eines minderjährigen Kindes lag, so dass der maßgebliche ursächliche Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und dem Absehen von der Bewerbung vor der Überschreitung der regelmäßigen Altersgrenze fortbestand.
Nach dem Schutzzweck der Norm, durch das Hinausschieben der Höchstaltersgrenze, die Nachteile einer kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung auszugleichen, ist der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuungszeiten und dem Absehen von der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Laufbahnbewerberin/dem Laufbahnbewerber anderenfalls, d.h. ohne die Berücksichtigung der Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, eine rechtzeitige Bewerbung um Einstellung möglich gewesen wäre.

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 02.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit August 2010 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Landes Niedersachsen steht, begehrt letztlich ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am 11.1962 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur (W.), von Anfang August 1983 bis Anfang Juli 1985 zunächst eine Ausbildung zur Sparkassenfachfrau. Im Anschluss wurde sie in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis bei der X. übernommen. Am 08.1985 heiratete die Klägerin. Zwei Jahre später, am 09.1987, wurde ihr erster Sohn Y. geboren, und die Klägerin schied nach Beendigung des Erziehungsurlaubes mit Ablauf des 07.1988 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis bei der X. aus. In dem Zeugnis der X. vom 07.1988 wird u.a. ausgeführt:

"Z. scheidet auf eigenen Wunsch mit Ablauf 07.1988 bei uns aus, um sich nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubes ausschließlich ihren familiären Aufgaben zu widmen."

Am 02.1990 kam die Tochter AA., am 02.1992 der Sohn AB. und am 12.1995 das vierte Kind, die Tochter AC. zur Welt. Vor der Geburt des vierten Kindes, nämlich in der Zeit vom 01.1993 bis 07.1995 hatte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung als Kinderspielkreisleiterin bei der AD. im Umfang von zehn Wochenstunden aufgenommen (vgl. Beiakte A, Bl. 46). Die Tätigkeit hatte sie aus Anlass der Geburt ihres vierten Kindes am 07.1995 aufgegeben. In dem abschließenden Zeugnis der AE. vom 09.1995 wird u.a. ausgeführt:

"Wir bedauern sehr, dass Z. die Kinderbetreuung in unserer Gemeinde nicht weiterführen kann. Sie hat uns auf eigenen Wunsch verlassen, weil sie ihr 4. Kind erwartet und sich ganz ihrer Familie widmen möchte."

Ab 07.2000 bis zum 10.2007 war die Klägerin als kaufmännische Angestellte und persönliche Assistentin der Geschäftsführung im Umfang von zunächst 10 Wochenstunden (07.2000 bis 10.2004) und mit Aufnahme ihres Studiums noch mit 5 Wochenstunden (11.2004 bis 10.2007) bei der Firma AF. beschäftigt. In dem Zeugnis des AG. vom 10.2007 wird unter anderem ausgeführt:

"Z. verlässt uns auf eigenen Wunsch, da sie das Studium "Master of Education" beginnen möchte."

In der weiteren Bestätigung der Geschäftsführerin der Firma AH. vom 03.2011 (Beiakte A, Bl. 146):

"Wir bieten Kommunikationsseminare in deutscher und englischer Sprache an. Z. fand dies sehr interessant, da sie selbst den Wunsch hat in der Bildung tätig zu sein. Sie wollte, wenn ihre Familienplanung (4 Kinder) in die Tat umgesetzt sein würde, zurück auf die Schulbank."

Ab Oktober 2004 bis September 2007 studierte die Klägerin an der AI. Biologie und Chemie für das Lehramt (Beiakte A, Bl. 31). Am 08.2007 schloss sie das Studium mit dem "Bachelor of Science" ab. Im Anschluss belegte sie ab Oktober 2007 bis zum Mitte September 2008 an der AI. den Master-Studiengang "Master of Education" und schloss diesen am 09.2008 mit Erfolg ab.

Aufgrund ihrer, vor der Vollendung des 46. Lebensjahres eingegangenen, Bewerbung vom 08.2008 wurde die Klägerin, nach Vollendung des 46. Lebensjahres, mit Wirkung vom 02.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärterin des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Schuldienst des Landes Niedersachsen eingestellt (Beiakte A, Bl. 25 und Bl. 81). Nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Biologie und Chemie am 26.04.2010 mit der Note "gut (1,8)" abgelegt hatte (Beiakte A, Bl. 30) endete das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 07.2010.

Bereits zuvor, am 04.2010 (Beiakte A, Bl. 57) hatte sich die Klägerin aufgrund einer Stellenausschreibung der Beklagten um eine Übernahme als Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Niedersachsen zum 08.2010 beworben und den Antrag am 05.2010 wiederholt (BA A, Bl. 148).

Mit Wirkung vom 08.2010 wurde die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des Landes Niedersachsen eingestellt. Sie versieht ihren Dienst an der AJ. (Beiakte A, Bl. 96, 99).

Mit Bescheid vom 08.2010, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze für die Einstellung überschritten habe. Grundsätzlich komme eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nur in Betracht, wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersgrenze erhöhe sich um 3 Jahre, wenn von einer Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren abgesehen worden sei. Das bloße Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten reiche nicht aus. Es müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegezeiten und der verspäteten Bewerbung bestehen. Ein solcher kausaler Zusammenhang sei nur dann anzunehmen, wenn eine Lehrkraft das Lehramtstudium zwar frühzeitig d.h. vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen, das Studium aber wegen Kinderbetreuungszeiten während des Studiums, nicht rechtzeitig habe abschließen könne, so dass die Bewerbung um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich gewesen sei. Entsprechendes gelte für Betreuungs- oder Pflegezeit nach Abschluss des Lehramtsstudiums, die zur Folge hätten, dass von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen worden sei. Im Falle der Klägerin bestehe der erforderliche kausale Zusammenhang nicht, weil die vorangegangenen Betreuungszeiten eine derart späte Aufnahme des Lehramtsstudiums (im Oktober 2004, d. h. im Alter von 41 Jahren) zur Folge gehabt hätten, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst erst nach Erreichen des Höchstaltersgrenze möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 12.2010 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen. Bereits die Einstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst sei fehlerhaft gewesen, weil die Klägerin zum Einstellungszeitpunkt am 02.2009 bereits die Höchstaltersgrenze von 46 Jahren überschritten habe.

Zugleich wies die Beklagte die Klägerin in dem Schreiben vom 12.2010 darauf hin, dass gegen den Bescheid vom 08.2010 die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft sei. Eine ordnungsgemäße Belehrung u.a. über die einmonatige Klagefrist enthielt auch dieses Schreiben nicht.

Die Klägerin hat am 05.2011 Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 08.2010 zustehe. Die Regelung des Laufbahnrechts ziele darauf ab, die zeitliche Verzögerungen auszugleichen, die dadurch entstanden sei, dass Bewerber die Berufsausbildung oder die Berufsausübung zu Gunsten der Kinderbetreuung hinausgeschoben oder unterbrochen hätten. Deshalb seien als Zeiten der Kinderbetreuung jeweils die Zeiten anzusehen, in denen sich die Bewerberin/der Bewerber an Stelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Die nach dem Gesetz geforderte Kausalität liege vor. Ohne die Zeiten der Kinderbetreuung wären ihr eine frühere Bewerbung und eine rechtzeitige Einstellung möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.2010 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 04.2010 auf ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage erst am 05.2011 und mithin mehr als neun Monate nach der Zustellung des Bescheides vom 08.2010 erhoben worden ist. Da der Bescheid vom 08.2010 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist der Lauf der regulären Monatsfrist für die Erhebung der Klage (§ 74 Abs. 2 VwGO) nicht wirksam in Gang gesetzt worden und die Erhebung der Klage war gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheides möglich war.

Die Klage ist auch in der Sache begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrages auf ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 02.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs.5 VwGO).

Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind die Regelungen der §§ 7,8 Beamtenstatusgesetz (zukünftig abgekürzt BeamtStG) in Verbindung mit den §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 9, 18, 25 Ziffer 8 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (zukünftig abgekürzt NBG) und der Regelung des § 16 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (zukünftig abgekürzt NLVO) maßgeblich.

Danach darf in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und die nach dem Landesrecht vorgeschriebene Laufbahnbefähigung besitzt (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1., 2. und 3. BeamtStG). Die Ernennung, der es zur Begründung eines Beamtenverhältnisse bedarf (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG), hat sich an dem Leistungsgrundsatz d.h. der Auswahl der besten Bewerberin bzw. des besten Bewerbers nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9 BeamtStG; § 2 NLVO) zu richten. Als Merkmal der Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie die zusätzlichen Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen (§ 2 NLVO).

Ungeachtet dieser inhaltlichen Voraussetzungen, bestimmt die Regelung des § 16 NLVO Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Beamtenberuf als Lebensberuf ausgestaltet ist, bei dem ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen der Ausbildung, Arbeitsleistung und späterer Versorgung bestehen soll.

Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Ziffer 8 NBG beruhende Regelung des § 16 NLVO über die Höchstaltersgrenzen verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Gemeinschaftsrecht, sie enthält keine europarechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters (Art. 1, 6 Abs. 1 der RiL 2000/78/EG vom 27.11.2000) (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 2 C 18/07 Juris Langtext Rn. 13 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - 6 A 4526/05 - Juris Langtext, Rdnr. 50 ff. mit weiteren Nachweisen; EUGH, Urteil vom 22.11.2005, Rechtssache C 144/04 Mangold, zur Gleichbehandlung und Diskriminierung im Beruf auf Grund des Alters - Sammlung der Rechtssprechung 2005, Seite I - 09981; Juris).

Grundsätzlich können Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Laufbahnbewerbern, die aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3, d.h. wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben und deshalb erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, erhöht sich, die sich aus Absatz 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze von max. 46 Jahren um drei Jahr d.h. maximal bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres.

Die in den Laufbahnverordnungen des Bundes und der einzelnen Länder enthaltenen Regelungen über das Hinausschieben der Höchstaltersgrenzen wegen der Kinderbetreuung (§ 16 NLVO; § 14 BLVO) dient zunächst dem Ausgleich von spezifisch Frauen betreffenden Nachteilen einer geburts- und kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung (vgl. z.B. Amtliche Begründung zur neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, NRW LTDrs. 10/2745, Seite 2, Ausführungen zu A. Allgemeines). Zugleich trägt der Gesetzgeber mit der Regelung dem familienpolitischen Ziel der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg, sowie dem Verbot der Benachteiligung bei der Einstellung und beruflichen Entwicklung wegen der Kinderbetreuung Rechnung (vgl. auch § 10 NBG). Bewerbern, die ihre Berufsausbildung oder Berufsausübung zugunsten der Geburt und Betreuung oder Pflege von Kindern hinausgeschoben oder unterbrochen haben, soll eine allein darauf zurückzuführende Überschreitung des Einstellungshöchstalters in begrenztem Umfang ausgeglichen werden (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 6.98 -Juris).

Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 NLVO setzt die Feststellung voraus, dass die Laufbahnbewerberin / der Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat und deshalb erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist.

Die Frage, ob die behauptete zeitliche Verzögerung der Bewerbung um die Einstellung (noch) auf der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren beruht (Kinderbetreuungszeiten), ist im Rahmen des § 16 NLVO in gleicher Weise zu beurteilen, wie die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung im Sinne der besoldungsrechtlichen Regelungen (vgl. § 28 Abs. 2 BBesG) (BVerwG, Urt. vom 18.06.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7, § 15 NW LBG, Nr. 3). Als Kinderbetreuungszeiten sind danach die Zeiten anzusehen, in denen sich die Bewerberin/der Bewerber ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. War eine Beamtin oder ein Beamter in dem fraglichen Zeitraum zugleich voll berufstätig, so liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze nicht vor (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.01.1996, BVerwG 2 C 41/94 - Juris Langtext Rn. 22 f.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich die Laufbahnbewerberin / der Laufbahnbewerber. Sie/er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Geburt und Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass von einer Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen wurde. Kommen nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzu, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze hinausschieben, fehlt es an der notwendigen unmittelbaren Kausalität (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - BVerwG 2 C 21/99 - Juris Langtext Rdnr. 20). Unterbrechungen des kausalen Zusammenhangs durch andere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 - Juris Langtext Rdnr 17 mit weiteren Nachweisen). Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Artikel 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, dass - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 - Juris Langtext Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben hat die Beklagte die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin überschreite in unzulässiger Weise die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Für die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO von 49 Jahren maßgeblich, und diese hatte die Klägerin zum maßgeblichen Einstellungszeitpunkt am 08.2010 noch nicht überschritten.

Die Klägerin hat wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer vier Kinder unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen und ist deshalb erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, so dass sich, die sich aus Absatz 1 Satz 3 ergebende und hier maßgebliche Höchstaltersgrenze von 46 Jahren um drei Jahre d.h. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erhöht.

Die Klägerin hat sich in der Zeit ab September 1987 bis zu ihrer Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst am 08.2008, überwiegend um die Betreuung ihrer vier Kinder, von denen im Zeitpunkt der Bewerbung am 08.2008 noch zwei Kinder unter 18 Jahren waren (Sohnes AB., geb. 02.1992 und Tochter AC., geb. 12.1995), gekümmert und deswegen von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres am 11.2002 abgesehen.

Davon ist die Kammer nach dem Vorbringen der Klägerin, den vorgelegten Unterlagen und aufgrund des im Termin der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks überzeugt.

Zwar hat die Klägerin zunächst eine Ausbildung als Sparkassenfachfrau absolviert und noch bis zur Geburt ihres ersten Kindes in ihrem Beruf gearbeitet. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Klägerin von 2000 bis 2007 in Teilzeit mit zunächst 10 und zuletzt 5 Wochenstunden als Büroangestellte gearbeitet hat, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Verzögerung der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst letztlich maßgeblich auf dem späten Entschluss der Klägerin für den Lehrerberuf und nicht auf den Kinderbetreuungszeiten beruht. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass die Klägerin den Entschluss für die Ergreifung des Lehrerberufs bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, spätestens nach der Geburt ihres ersten Kindes getroffen, die Ausbildung dann aber wegen der Betreuung ihrer Kinder immer wieder zurückgestellt hat. Neben den Bekundungen der Klägerin sprechen dafür auch die Ausführungen in den vorgelegten Zeugnissen. Danach hat die Klägerin in ihrem beruflichen Werdegang der Betreuung und Erziehung ihrer vier Kinder stets den Vorrang eingeräumt und ihre Berufsausbildung deshalb zurückgestellt.

Die Kausalität zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst am 08.2008 wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin in dieser Zeit teilweise Beschäftigungen im Umfang von bis zu 10 Wochenstunden aufgenommen hatte. Denn diese Teilzeitbeschäftigungen waren unschädlich. Sie berühren den überwiegend von der Kinderbetreuung geprägten Charakter der Zeiten nicht.

Die Kausalität zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Bewerbung um die Einstellung wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin das für die Einstellung erforderliche Studium für das Lehramt erst im Oktober 2004 aufgenommen und im September 2008 abgeschlossen hat. Denn der wesentliche Grund für die späte Aufnahme des Studiums lag seinerseits in der Betreuung der minderjährigen Kinder, so dass der maßgebliche ursächliche Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und dem Absehen von der Bewerbung vor der Vollendung des 40. Lebensjahres fortbestand.

Eine restriktivere Auslegung der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO dahingehend, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und dem Absehen von der Bewerbung entfällt, wenn die Laufbahnbewerberin/der Laufbahnbewerber von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40.Lebensjahres - a u c h - deshalb absieht, weil sie/er, das für den Vorbereitungsdienst erforderliche Hochschulstudium, wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, nicht vor Vollendung des 40.Lebensjahres abschließen konnte, widerspräche - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem dargelegten Schutzzweck der Norm. Die bezweckte Gleichbehandlung und der Ausgleich von Nachteilen einer geburts- und kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung würden in einer sachlich nicht gerechtfertigter Weise beschränkt. Denn auch in diesen Fällen ist ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig, weil schlussendlich die tatsächliche Kinderbetreuung zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, und mithin ein Verhalten das im öffentlichen Interesse liegt und das der Verordnungsgeber durch die Ausnahmeregelung privilegieren wollte.

Eine solche restriktive Auslegung stünde auch im Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anforderungen an den Kausalzusammenhang. Denn danach fehlt die erforderliche Kausalität erst dann, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzutreten, die - unabhängig - von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze hinausschieben. Das ist aber bei einer kinderbetreuungsbedingten Verzögerung des Antritts und des Abschlusses des Hochschulstudiums nicht der Fall.

Ausgehend von dem Zweck der Norm, durch das Hinausschieben der Höchstaltersgrenze, Nachteile einer geburts- und kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung auszugleichen, ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und dem Absehen von der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Laufbahnbewerberin/dem Laufbahnbewerber anderenfalls, d.h. ohne die Berücksichtigung der Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, eine rechtzeitige Bewerbung um die Einstellung möglich gewesen wäre.

So liegt es hier.

Ohne die Geburt ihres ersten Sohnes im September 1987 und der weiteren Kinder im Februar 1990, Februar 1992 und Dezember 1995, sowie die anschließende Betreuung ihrer Kinder unter 18 Jahren, wäre der Klägerin eine Aufnahme des Lehramtsstudiums bereits im Oktober 1987 und - unterstellt sie hätte das Studium im gleichen Zeitraum abgeschlossen, wie ihr späteres Studium (in rund vier Jahren) - ein Abschluss im Oktober 1991 möglich gewesen. Ihre Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wäre dann rechtzeitig vor der Vollendung des 40. Lebensjahres am 11.2002 erfolgt.

Der Klägerin kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht entgegengehalten werden, es wäre ihr zuzumuten gewesen, das Studium unmittelbar nach dem Abitur und noch vor der Geburt ihres ersten Kindes d.h. in der Zeit von August 1983 - August 1987 (4 Jahre) aufzunehmen und abzuschließen. Selbst wenn es der Klägerin zuzumuten gewesen sein sollte, das Studium bereits - zu einem regulären Studienbeginn - im Herbst 1983 anzutreten, so kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am 09.1987 bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin ein Abschluss des Studiums im Wintersemester 1987 noch möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Mutterschutzfristen liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Klägerin ein Abschluss des Hochschulstudiums auch in diesem Fall durch die Geburt und die Betreuung der Kinder unter 18 Jahren, vor der Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich gewesen wäre. Denn zum Zeitpunkt der Vollendung des 40. Lebensjahres am 11.2002 waren alle vier Kinder noch unter 18. Jahren.

Dessen ungeachtet würde einer Laufbahnbewerberin damit letztendlich wiederum wegen ihrer Kinderbetreuung eine ungleich engere Lebens- und Familienplanung abverlangt. Dies würde dem, mit der laufbahnrechtlichen Regelung gerade bezweckten und im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Familie und der Gleichbehandlung mit Bewerbern ohne Kinderbetreuungszeiten entgegenstehen.

Waren die Kinderbetreuungszeiten mithin dafür ursächlich, dass die Klägerin von der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat, so erhöhte sich damit zunächst die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst je Kind um drei Jahre, hier bis zum Höchstalter von 46 Jahren (§ 16 Abs. 1 S. 3 NLVO).

Dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut der Regelung erst zum 02.2009 und damit nach Vollendung des 46. Lebensjahres in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, begegnet - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen rechtlichen Bedenken.

Zunächst gilt die Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und dies dürfte für den Lehrerberuf, der auch in einer Privatschule ausgeübt werden kann, gelten.

Aber selbst wenn die Höchstaltersgrenze hier gelten sollte, so ist eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO regelmäßig unschädlich, wenn die Bewerberin - wie hier - die Höchstaltersgrenze, an dem Tag der Stellung des Einstellungsantrages (hier am 08.2008), noch nicht überschritten hatte, und die Einstellung - wie hier - innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt ist.

Lag damit ein Fall des § 16 Abs. 1 S. 3 NLVO vor, so erhöht sich die, im vorliegenden Fall aus Absatz 1 Satz 3 resultierende Höchstaltersgrenze für die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe, von 46 Jahren um drei auf 49 Jahre, und diese Höchstaltersgrenze wäre bei einer Einstellung der Klägerin im Zuge der Stellenausschreibung zum .08.2010 gewahrt gewesen.

Das Klagebegehren scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Alter erreicht hat, das über das Einstellungshöchstalter zuzüglich des maximalen Verzögerungszeitraumes nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO hinausgeht.

Erweist sich das Einstellungsbegehren der Klägerin zum 08.2010 unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 GG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) als ursprünglich berechtigt, ist diesem Umstand im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 5 Nr. 2 NLVO Rechnung zu getragen (vgl. auch st. Rspr des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. BVerwG, Urteil vom 20.01.2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Juris, Langtext Rn. 13; Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Juris Langtext Rn. 13;). Dies folgt auch aus Artikel 19 Abs. 4 GG, denn danach darf einer Klägerin allein aus der Dauer des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - BVerwG 2 C 4.98 -, Juris-Langtext Rn. 21).

Die Beklagte hat die weitere Prüfung der Berechtigung des Einstellungsbegehrens der Klägerin zum maßgeblichen Einstellungszeitpunkt am 08.2010, namentlich unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes und der danach gebotenen Auswahl der Bewerber nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung noch nicht vorgenommen. Da ihr hierbei ein eigener Beurteilungsspielraum zusteht und die Sache nicht spruchreif ist, ist die Beklagte zur Neubescheidung des Einstellungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.