Abschnitt D AENGrStG - Übergangs- und Schlussvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab 1. 1. 2022 (AENGrStG)
- Amtliche Abkürzung
- AENGrStG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100
Zu § 12
A 12 Anwendung von Bundesrecht
(1) Zu Absatz 1: Das NGrStG wird auf die neue Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell mit Wirkung ab dem Besteuerungszeitraum 2025 Gebrauch gemacht. Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich dagegen ausschließlich nach den für diesen Zeitraum geltenden bundesgesetzlichen Regelungen. Übergangsvorschriften hinsichtlich des für diesen Zeitraum geltenden Rechts sind daher dem geltenden Bundesrecht zu entnehmen (§ 266 BewG).
(2) Zu Absatz 2: Die Vorschriften der AO werden nach Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 AO gilt diese nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Abs. 2 und i. V. m. § 91 Satz 1 NJG ist der Finanzrechtsweg für Streitigkeiten über den Äquivalenzbetrag und den Grundsteuermessbetrag im entsprechenden Umfang wie bisher eröffnet.
(3) § 12 Abs. 2 Satz 2 NGrStG stellt die Anwendung des NDSG klar. Es gilt § 32h AO mit der Maßgabe, dass der LfD zuständig und das NDSG einschlägig ist. Dies gilt damit einheitlich sowohl für das finanzbehördliche Feststellungs- und Veranlagungsverfahren als auch für das kommunale Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer.
(4) Zu Absatz 3: Das in Niedersachsen für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den im Bundesrecht zugunsten der Landesregierungen vorgesehenen Verordnungsermächtigungen Gebrauch zu machen.
(5) Folgende Nummern der AEBewGrSt sind sinngemäß anzuwenden:
- 1.
A 266.1 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils; Allgemeines,
- 2.
A 266.2 Übergangsregelungen (§ 266 Abs. 3 BewG).
Zu § 13
A 13 Übergangsregelungen
(1) Treten im Zeitraum 1. 1. 2022 bis Ende Dezember 2024 Änderungen ein, sind nach dieser Übergangsregelung die Feststellungen sowohl für das bisherige als auch für das ab 1. 1. 2025 geltende Recht parallel vorzunehmen.
(2) Solche Veränderungen, die zu Änderungen der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Feststellungen führen, könnten ohne eine Übergangsregelung nicht nachvollzogen werden. Grund hierfür ist, dass wirtschaftliche Einheiten und Feststellungen nach dem NGrStG in den Jahren 2022 bis 2024 für die Festsetzung der Grundsteuer keine Bedeutung haben. In diesen Jahren basiert die Grundsteuerfestsetzung weiterhin auf den Einheitswerten nach Bundesrecht. Veränderungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 2022 nach dem NGrStG dürften damit grundsätzlich erst auf den 1. 1. 2025 berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck fingiert § 13, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Feststellungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 3 Satz 1 NGrStG sowie § 223 Abs. 1 Nr. 2 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG bereits in diesem Zeitraum für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Somit eröffnet es die Möglichkeit, Veränderungen zwischen dem 1. 1. 2022 und dem 31. 12. 2024 bereits vor dem 1. 1. 2025 durch Nachfeststellungen, Fortschreibungen oder Aufhebungen der Äquivalenzbeträge nachzuvollziehen. Damit ist vor dem Zeitpunkt der ersten Hauptveranlagung sowohl für die Bürgerin oder den Bürger als auch für die Gemeinden ersichtlich, auf welcher Grundlage die Grundsteuer nach dem NGrStG zu erheben sein wird. Ohne eine vergleichbare Regelung müsste eine Vielzahl der im Wege der Hauptfeststellung ermittelten Äquivalenzbeträge auf den 1. 1. 2025 erneut auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Um die Änderungen auf Ebene der Äquivalenzbeträge auf den 1. 1. 2023 und 1. 1. 2024 nachvollziehen zu können, wird deshalb fingiert, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Feststellungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bereits in diesem Zeitraum für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Zu § 14
A 14 Evaluation
Die Belastungsverteilung der Grundsteuer ist nach Abschluss der Hauptfeststellung durch das für Finanzen zuständige Ministerium zum 31. 12. 2027 zu evaluieren. Dabei sind ausschließlich die Belastungsauswirkungen durch das NGrStG zu berücksichtigen. Vergleiche mit dem bisherigen, als verfassungswidrig eingestuften Verfahren sind nicht vorzunehmen.
Zu § 15
A 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Geregelt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des NGrStG. Nach § 15 Abs. 1 NGrStG tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Übergangsregelung tritt am 31. 12. 2029 außer Kraft, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein wird.