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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt C AENGrStG - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer A

Bibliographie

Titel
Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab 1. 1. 2022 (AENGrStG)
Amtliche Abkürzung
AENGrStG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Zu § 11

A 11 Abweichende Regelungen

(1) Grundsätzlich wird im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) das Bundesrecht angewandt. § 11 enthält die geringfügigen Ausnahmen und Ergänzungen.

Hofstelle

(2) Zu Absatz 1: In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung des § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und Gebäudeflächen, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Dabei ist entscheidend, dass der Grund und Boden sowie die Gebäude keine andere Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. Entsprechend gehören auch Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen und keiner anderen Zweckbestimmung zuzuordnen sind, weiterhin zur Hofstelle.

(3) Der Lastenverteilungsmaßstab soll sich insbesondere in Fällen der Betriebsverpachtung auch weiterhin nach der Ertragskraft des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft richten.

Einbeziehung fremder Gebäude und Betriebsmittel

(4) Zu Absatz 2: Grundsätzlich können zu einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nur die Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören. Nach § 11 Abs. 2 NGrStG sind die Gebäude, die zwar nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, aber dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen und somit den Ertrag des Betriebs beeinflussen, in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs einzubeziehen. Ebenso sind Betriebsmittel fremder Eigentümerinnen und/oder Eigentümer, die der Bewirtschaftung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft dienen, der wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. Hierdurch wird der Regelungsinhalt des bis 31. 12. 2024 geltenden bisherigen § 34 Abs. 4 BewG beibehalten.

Einbeziehung von Eigentumsanteilen

(5) Zu Absatz 3: In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist auch ein Anteil der Eigentümerin oder des Eigentümers an einem Wirtschaftsgut einzubeziehen, wenn dieses mit dem Betrieb unmittelbar zusammen genutzt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum handelt. Anwendungsfälle sind beispielsweise Anteile an Gebäuden oder Maschinen, die einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören, wie gemeinschaftliche Gefrier- oder Trocknungsanlagen, Lagerhäuser, Mähdrescher und dergleichen. Hierdurch wird der Regelungsinhalt des bis 31. 12. 2024 geltenden bisherigen § 34 Abs. 5 BewG beibehalten. Dies vermeidet einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die Ausgliederung von Grundstücken, die einer oder einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft zu dienen bestimmt sind. Die Ausgliederung dieser Grundstücke aus der bisherigen wirtschaftlichen Einheit wäre auch vor dem Hintergrund der Erfassung des Ertragswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gerechtfertigt. Im Rahmen eines Ertragswerts sollen diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden. Dieses Prinzip entspricht im Wesentlichen dem bis 31. 12. 2024 geltenden bisherigen § 34 Abs. 4 BewG, wonach die Wirtschaftsgüter ideell zugerechnet und bewertet werden.

Einbeziehung von Wirtschaftsgütern bei Gesellschaften und Gemeinschaften des bürgerlichen Rechts

(6) Zu Absatz 4: Im Rahmen eines Ertragswerts sollen diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts geführt, sind Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Beteiligten befinden und dem Betrieb dienen, in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs einzubeziehen. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung wirtschaftlich zusammengehören und miteinander den Ertrag des Betriebs beeinflussen, in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs einfließen. Hierunter fallen beispielsweise Gebäude, Flächen und Maschinen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftliche KG. Dies entspricht dem bis 31. 12. 2024 geltenden bisherigen § 34 Abs. 6 BewG. Die Einbeziehung von Eigentumsanteilen an einem Wirtschaftsgut in eine wirtschaftliche Einheit, obwohl das Wirtschaftsgut dem Betriebsinhaber nicht alleine gehört, aber in seinem Betrieb genutzt wird (§ 34 Abs. 5 BewG), ist ebenfalls begründet. Auch in diesen Fällen wird der Ertrag des Betriebs durch ein solches Wirtschaftsgut beeinflusst.

Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern bei Ehegatten und Lebenspartnern; Erklärungs- und Anzeigepflichten

(7) Zu Absatz 5: Wie bei der Grundsteuer B wird auch bei der Grundsteuer A die Zusammenfassung von mehreren Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gehören. § 11 Abs. 4 gilt daher entsprechend.

(8) Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erfolgt bei der Grundsteuer A entsprechend der Regelung zur Grundsteuer B durch eine öffentlich bekannt zu machende AV der für die Steuern in Niedersachsen zuständigen Mittelbehörde, dem LStN (§ 8 Abs. 5 Satz 1 NGrStG). Zudem werden auch die gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften erleichterten Regelungen zur Anzeigepflicht und zur Übermittlung der Steuererklärung entsprechend der Grundsteuer B bei der Grundsteuer A angewandt (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3, Abs. 6 NGrStG). Für die Anzeigepflicht gilt § 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG (Frist zum 31. März des Folgejahres) für Grundsteuer A und B.