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§ 2 NKomZG - Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können kommunale Körperschaften

  1. 1.

    öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere kommunale Körperschaft oder einen Zweckverband übertragen oder

  2. 2.

    eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere kommunale Körperschaft oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.

Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.

(2) Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere kommunale Körperschaft nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.

(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 113c Abs. 1 Satz 3 NGO nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Soweit kommunale Körperschaften eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Soweit sie einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.

(5) Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.