Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen und für Wasseruntersuchungen der abfallrechtlichen Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen und für Wasseruntersuchungen der abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AuDfVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500001
Erl. d. MU v. 6.7.1995 - 206-62003/103 -
Vom 6. Juli 1995 (Nds. MBl. S. 1086)
- VORIS 28200 03 05 00 001 -
Zur Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen und für Wasseruntersuchungen der abfallrechtlichen Überwachung vom 24.2.1995 (Nds. GVBl. S. 43) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen | 1 |
Zu § 2 Anerkennung | 2 |
Zu § 3 Umfang der Anerkennung | 3 |
Physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen mit Ausnahme von Elementen, die mit ICP-Atomemissionsspektrometrie bestimmt werden und organischen Einzelkomponenten | Anlage 1 |
Chemische Untersuchungen auf Elemente (ICP-Atomemissionsspektrometrie) | Anlage 2 |
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor - ECD -) | Anlage 3 |
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor - FID -, Phosphor-/Stickstoff-Detektor - PND - und massenspektrometrischen Detektor) | Anlage 4 |
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie - HPLC -) | Anlage 5 |
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Dünnschichtchromatographie - DC -) | Anlage 6 |
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographisches Dampfraumanalyse - Headspace - GC -) | Anlage 7 |
Biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen | Anlage 8 |