Landgericht Hannover
Beschl. v. 12.03.2024, Az.: 31 AR 2/23

Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsantsalt

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.03.2024
Aktenzeichen
31 AR 2/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2024:0312.31AR2.23.00

In der Strafvollstreckungssache
betreffend
R. A.,
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. N.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
hier: Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Entziehungsanstalt,
hat das Landgericht Hannover, 1. große Jugendkammer auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover und nach Anhörung des Verurteilten am 12. März 2024 beschlossen:

Tenor:

Der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Urteils der Kammer vom 16.01.2020 wird angeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Kammer hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 16. Januar 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bei Einzelstrafen von zweimal 2 Jahren 6 Monaten, einmal 2 Jahren 2 Monaten, einmal 2 Jahren, einmal 2 Jahre 2 Monate, einmal ein Jahr 10 Monate zweimal ein Jahr 6 Monaten und 4-mal ein Jahr 3 Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Da die Kammer bei ihrer Entscheidung nach sachverständiger Beratung von einer Therapiedauer von 2 Jahren 8 Monaten ausgegangen ist, hat sie keinen Vorwegvollzug angeordnet. Neben der Strafe und der Anordnung der Unterbringung hat sie eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist das Urteil seit dem 6. November 2020 rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch gegen die Ablehnung einer erweiterten Einziehung Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2021 aufgehoben, soweit eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Verurteilten unterblieben ist. Daraufhin hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Hannover mit seit dem 22. Februar 2022 rechtskräftiger Entscheidung vom 28. Januar 2022 die Einziehung des Wertes von Taterträgen des Verurteilten in Höhe von 40.000 € angeordnet.

Eine Ladung zum Antritt der Maßregelvollstreckung hat der Verurteilte bisher nicht erhalten. Letztmalig hat das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen in M., das für die zentrale Belegungssteuerung aller Maßregelvollzugseinrichtungen in Niedersachsen zuständig ist, am 21. April 2023 mitgeteilt, dass der Verurteilte zum Mitteilungszeitpunkt auf Platz 42 von insgesamt 128 Selbststellern geführt wurde, nachdem ausweislich Mitteilungen vom 24. Oktober 2022 der Verurteilte noch auf Platz 60 von 135 bzw. laut Mitteilung vom 27. Januar 2023 auf Platz 51 von insgesamt 132 Selbststellern geführt worden war.

Mit Verfügung vom 7. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft Hannover beantragt festzustellen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Die Kammer hat den auch im Erkenntnisverfahren bereits gehörten psychiatrischen Sachverständigen Dr. R. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ob beim Verurteilten weiterhin infolge seines Handelns erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Der Sachverständige hat daraufhin mit schriftlichem Gutachten vom 1. Februar 2024 ausgeführt, dass er die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung nicht mehr als erfüllt ansehe, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg gegeben seien und weil kein überwiegender Zusammenhang zwischen der Suchtproblematik und den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten gegeben sei. In der mündlichen Anhörung durch die Kammer hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar nach den bis einschließlich zum 30. September 2023 geltenden Anforderungen an eine Erfolgsaussicht für eine Behandlung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt von einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht auszugehen sei, er allerdings keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür sehe, dass ein Therapieerfolg zu erwarten sei.

Der Verurteilte hat in der mündlichen Anhörung nachdrücklich seinen Wunsch geäußert, in einer Entziehungsanstalt eine Therapie zu absolvieren, um seinem Leben einen Sinn und eine positive Wendung zu geben. Er schaffe es nicht alleine, betäubungsmittelfrei zu leben. Bisher habe er eigeninitiativ keine Therapie begonnen, da er damit gerechnet habe, jederzeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beginnen und eine Ladung dafür zu erhalten. Er glaube nicht, dass er von einer Strafhaft profitieren und danach drogenfrei leben könne.

II.

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. September 2023 war die Kammer berufen, darüber zu entscheiden, ob der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Diese Entscheidung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB geboten. Seit der Rechtskraft der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt sind mittlerweile mehr als 3 Jahre vergangen. Die Kammer ist für diese Entscheidung als Gericht des 1. Rechtszugs insoweit auch berufen gemäß §§ 462, 462 Abs. 2S. 1, Abs. 6, 463 Abs. 6 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 462a Rn. 37).

Der Zweck der Maßregelt erfordert die Unterbringung noch im Sinne des § 67c Abs. 2 Satz 3 StGB. Beim Verurteilten besteht nach wie vor ein Hang (dazu unter 1.). Ein überwiegender Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung ist nicht Voraussetzung für das Erfordernis zum Erreichen des Zwecks der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (dazu unter 2.). Von der zum Erreichen dieses Zwecks erforderlichen ausreichenden Erfolgsaussicht einer Behandlung und Verbesserung der Legalprognose ist auszugehen (dazu unter 3.).

1.

Beim Verurteilten lag zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer vom 16. Januar 2020 ein Hang im Sinne des § 64 StGB sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung vor. Daher kann die Frage, ob hier der Hang nach altem oder nach neuem Recht zu beurteilen ist, dahinstehen. Der Verurteilte nahm zu den Tatzeiten täglich 5 bis 7 Joints Marihuana und an den Wochenenden auch Kokain für bis zu 500 € zu sich. An diesem Konsumverhalten hat sich nichts nennenswert geändert, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Februar 2024 ergibt, auf die Bezug genommen wird. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. ist der Suchtmittelkonsum weiter lebensbestimmend. Der Verurteilte ist dadurch dauernd und schwerwiegend in seiner Lebensgestaltung, der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Gesundheit beeinträchtigt. So ist es ihm bis heute nicht gelungen, eine Berufsausbildung abzuschließen. Vielmehr bezieht er zumindest seit 2019 durchgehend Sozialleistungen. Auch führte er, zumindest am 6. Juni 2022 ohne Fahrerlaubnis ein Auto im öffentlichen Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss. Zudem ist er weiterhin darauf angewiesen Betäubungsmittel zu erwerben, um sie konsumieren zu können. Angesichts seiner eingeschränkten finanziellen Einkünfte besteht zudem die erhöhte Gefahr, dass er Beschaffungstaten begeht, um insbesondere den teuren Kokainkonsum zu finanzieren.

2.

Ein überwiegender Zusammenhang zwischen dem nach wie vor bestehenden Hang und den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung ist gemäß § 67c Abs. 2 S. 3 StGB lediglich, dass "der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert". Die Voraussetzungen des § 64 StGB sind daher nur insoweit von Bedeutung, als der Hang fortbesteht, vom Verurteilten zumindest auch aufgrund dieses Hangs nach wie vor die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht und er durch eine erfolgreiche Behandlung in einer Entziehungsanstalt zumindest für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang und der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird. Wie sich aus dem Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 67d Abs. 5 S. 1, 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergibt, muss zudem die notwendige Erfolgsaussicht für eine erfolgreiche Behandlung weiterhin gegeben sein. Der Zusammenhang zwischen Hang und den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten spielt demgegenüber für die Frage der Zweckerreichung naturgemäß keine Rolle mehr. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Anordnungsvoraussetzung, die ausschließlich in der Vergangenheit liegt und mit Rechtskraft der Anordnung der Unterbringung im Erkenntnisverfahren als tragende Erwägung mit Bindungswirkung feststeht.

3.

Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Behandlung des Verurteilten besteht (dazu unter a). Einer darüberhinausgehenden höhergradigen Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Erwartung aufgrund konkreter Tatsachen, wie sie § 64 S. 2 StGB neuer Fassung fordert, bedarf es zumindest in diesem Fall bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 67c Abs. 2, 67d Abs. 5 S. 1, 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht (dazu unter b).

a)

Im Erkenntnisverfahren ist im Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 festgestellt worden, dass ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. R., denen sich die Kammer angeschlossen hat, zum damaligen Zeitpunkt von hinreichend konkreter Aussicht auf einen Behandlungserfolg auszugehen war. Zur Begründung führte der Sachverständige damals aus, der Verurteilte sei normintelligent und habe selbst angegeben, künftig abstinent und straffrei leben zu wollen. Als für einen Therapieerfolg sprechend hat der Sachverständige Dr. R. in seinem neu eingeholten Gutachten vom 1. Februar 2024 angeführt, dass der Verurteilte sich motiviert an der Exploration beteiligt habe und zuverlässig in der Terminabsprache gewesen sei, seinen Abstinenzwunsch wiederholt habe und im Gespräch kooperativ und freundlich war und normintelligent ist.

Zwar sprächen, so der Sachverständige Dr. R. weiter, die dissoziale Verhaltensbereitschaft, die ausweislich des Testverfahrens FPI-R vom Verurteilten an den Tag gelegte sehr geringe Offenheit, dass bisher fehlende Bemühen um eine Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlung und die nicht erkennbare Täterverantwortung im engeren Sinne, der bereits durchlaufende mehr als 3-jährige Vollzug in der Jugendhaft wegen einer früheren Verurteilung, das Externalisieren von Schuld und die narzisstischen Persönlichkeitsanteile und das daraus folgende Fehlen einer längerfristigen stabilen sozialen Integration gegen einen Therapieerfolg. Andererseits sei den Ausführungen des Sachverständigen zufolge vor Beginn einer Therapie kaum zu prognostizieren, ob eine Behandlung in der Entziehungsanstalt letztlich erfolgreich sei oder nicht, wenn keine echten Therapiehindernisse bestünden.

Echte Therapiehindernisse seien bei dem Verurteilten aber auszuschließen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Dabei hat sie in die Würdigung eingestellt, dass der Sachverständige als Chefarzt des M. über eine breite Erfahrungsgrundlage verfügt. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer kein Anlass für Zweifel an der Erklärung des Sachverständigen, aufgrund der Vielzahl der im Voraus kaum vorhersehbaren Faktoren sei beim Fehlen echter Therapiehindernisse seiner klinischen Erfahrung nach kaum vorhersehbar, ob Patienten wie der Verurteilte die Therapie erfolgreich durchlaufen oder nicht. Seiner Erfahrung nach würde ein nicht unerheblicher Anteil vergleichbarer Patienten die Maßregel am Ende erfolgreich durchlaufen.

Zudem hat sich auch an den Aussichten auf eine Verbesserung der Legalprognose gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung am 16. Januar 2020 nichts wesentlich geändert. Zumindest die Gefahr der erneuten Beschaffungskriminalität, die auch Gegenstand der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten war und des weiteren Erwerbs von Betäubungsmitteln würde durch eine erfolgreiche Behandlung im Maßregelvollzug deutlich reduziert werden.

b)

Ein höheres Maß an Erfolgsaussicht ist zumindest für die Frage der Anordnung des Vollzugs der Unterbringung gemäß § 67c Abs. 2 S. 3 StGB in diesem Fall jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu fordern (dazu unter (1)). Ob ein strengerer Maßstab für die Frage einer späteren Erledigung anzulegen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben (dazu unter (2)).

(1)

Ein strengerer Maßstab für die erforderliche Erfolgsaussicht als der des § 64 S. 2 StGB alter Fassung würde im hier zu entscheidenden Fall den verfassungsrechtlichen Resozialisierungsanspruch (dazu unter aa)), das Rechtsstaatsprinzip durch nachträgliche Verböserung der Rechtsfolgen des Urteils der Kammer trotz Rechtskraft (dazu unter bb)) und die Bindung der Exekutive an das Recht (dazu unter cc)) verletzen.

aa)

Der Verurteilte wünscht ausdrücklich eine Behandlung in der Entziehungsanstalt, da er dies für sich als die beste Chance ansieht, in Zukunft straffrei und sozial integriert zu leben. Dies ist auch die aufgrund des Urteils der Kammer angeordnete Rechtsfolge, die neben dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch dem Resozialisierungsanspruch des Verurteilten Rechnung trägt (zu diesem Anspruch vgl. statt vieler BVerfGE 96, 100 [BVerfG 18.06.1997 - 2 BvR 483] Leitzsatz 2).

bb)

Nun bereits vor Beginn der Maßregel den naturgemäß auf einer schmalen Tatsachengrundlage fußenden Prognosemaßstab (vgl. dazu BVerfGE 91, 1 Rn. 85 und Sondervotum Rn. 149; zitiert nach juris) weiter anzuheben ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 91, 1 Rn. 86; zitiert nach juris). Es würde zudem hier zu einer nachträglichen Verböserung führen. Der Verurteilte selbst erhält im normalen Strafvollzug keine gleichwertige Chance auf Resozialisierung. Wären die Konzepte im Rahmen des normalen Strafvollzugs zur Suchtbehandlung gleichwertig, bedürfte es einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt regelhaft nicht. Dieses Instrument wäre dann überflüssig. Daher ist zumindest in Fällen, in denen wie hier der Verurteilte eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich wünscht und die Anordnung vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig wurde ein Versagen der Maßregelbehandlung und deren Ersatz durch den Strafvollzug ein dem Resozialisierungsgebot entgegenstehender Nachteil.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich um eine belastende Maßnahme handelt. Dies ist zumindest dann anders, wenn der Verurteilte selbst die Zuversicht hat, erfolgreich behandelt zu werden und diese Behandlung deshalb ausdrücklich wünscht. Zudem hat der Verurteilte, da die Anordnung vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig wurde, gemäß Art. 316o EGStGB in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung eine zusätzliche Chance auf Entlassung noch vor Verbüßung von zwei Drittel der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese würde man ihm nehmen, würde man nicht die Vollziehung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt anordnen.

Für die Annahme einer Beschwer bei Wegfall der Vollziehung der Maßregel spricht zudem, dass der Gesetzgeber in der Begründung für die Neufassung des § 64 StGB ausgeführt hat, insbesondere bei hohen Begleitstrafen würde die Möglichkeit der Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt aus Sicht der Verurteilten einen "sachwidrigen Anreiz" setzen. Dies wird als Ursache für die in erheblichem Umfang erfolgende Zuweisung von nicht eindeutig abhängigen Personen gesehen (BT-Drucksache 20/5913 S. 2). Gerade dieser Anreiz zeigt aber, dass Verurteilte mit hohen Begleitstrafen wie auch in diesem Fall die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gegenüber dem Strafvollzug gerade in der Gesamtschau nicht als Nachteil empfinden. So liegt der Fall ausweislich der Erklärung des Verurteilten auch hier. Hinzu kommt, dass der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug hier zumindest bis zur Höhe von zwei Drittel der ausgeurteilten Begleitstrafe in gleicher Höhe auf die Strafe angerechnet wird. Daher wäre hier eine Dauer von bis zu drei Jahren für den Verurteilten nicht mit einem zusätzlichen Freiheitsentzug verbunden. Es ist aber nach gegenwärtigem Stand bei der vom Sachverständigen Dr. R. prognostizierten Behandlungsdauer von zwei Jahren und acht Monaten zu erwarten, dass vor Ablauf dieser Frist entweder die Maßregel bereits erfolgreich durchlaufen oder aber gem. § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt wird. Soweit darüber hinaus die zwangsweise Behandlung als Beschwer angesehen wird (vgl. BVerfGE 91, 1 Rn. 82; zitiert nach juris), vermag auch dies zumindest in Fällen, in denen der Verurteilte die Maßregelbehandlung ausdrücklich wünscht, weil er sie als Chance begreift, die Anordnung der Vollziehung der Unterbringung nicht als insgesamt rechtlich nachteilig zu qualifizieren.

cc)

Trotz bereits seit langem bekannter Problematik zu geringer Kapazitäten der Entziehungsanstalten hat die Exekutive keine signifikante Abhilfe geschaffen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass regelmäßig die Verurteilten, die nicht bis zur Rechtskraft Untersuchungshaft verbüßten oder einen Teil der Strafe vorweg zu verbüßen hatten, mehr als drei Jahre keine Ladung zum Antritt der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erhielten. Dies führte, würde man hier regelhaft gemäß § 67c Abs. 2 Satz 1 StGB die Unterbringung nicht mehr vollziehen, zu einer systematischen Nichtbeachtung der Urteile in diesen Fällen. Dies aber würde einen Verstoß gegen die auf Art. 20 Abs. 3 GG fußende Bindung der Exekutive an das Recht, zu dem auch der Vollzug der Urteile der Judikative gehört, bedeuten. Diese Untätigkeit der Exekutive darf zumindest nicht zulasten des Verurteilten gehen, der die Nichtanordnung der Vollziehung der Unterbringung, wie er in der Anhörung vehement zum Ausdruck gebracht hat, als Härte empfinden würde.

(2)

Nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB mit seiner dynamischen Verweisung darf die Unterbringung nicht weiter vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen. Dies führt hier dazu, dass der Verurteilte zügig im Verlauf der Maßregelbehandlung die Therapie annehmen und so konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung eines Therapieerfolgs schaffen muss. Möglicherweise verbessert der Verurteilte in der Zeit bis zum Antritt die Erfolgsaussichten der Maßregelbehandlung schon durch eigene Therapiebemühungen bis zum Antritt der Vollziehung der Unterbringung. Daher wird man ihm, wollte man sein durch das Urteil zugesprochene Recht auf Therapie nicht über die sofortige Erledigung leerlaufen lassen, eine Zeit von 3-6 Monaten vor einer Prognoseentscheidung zubilligen müssen. Erfahrungsgemäß zeigt sich regelmäßig innerhalb dieser Zeit auf einer deutlich stabileren Prognosegrundlage als gegenwärtig, ob die Behandlung in einer Entziehungsanstalt voraussichtlich erfolgreich sein wird oder nicht (vgl. BVerfGE 91, 1 Rn. 99; zitiert nach juris).