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§ 16 NWG - Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. 2Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. 3Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass

  1. 1.

    die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,

  2. 2.

    wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,

  3. 3.

    andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder

  4. 4.

    durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.