Amtsgericht Syke
Beschl. v. 10.04.2015, Az.: 23 II 286/15
Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe für Scheidung und Scheidungsfolgen
Bibliographie
- Gericht
- AG Syke
- Datum
- 10.04.2015
- Aktenzeichen
- 23 II 286/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 17431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSYKE:2015:0410.23II286.15.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
- § 7 BerHG
In der Beratungshilfesache
XXX
- Antragstellerin -
wird der Antrag vom 10.04.2015 auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
Gründe
Es wurde Beratungshilfe für die folgende Angelegenheit beantragt:
Scheidung und Scheidungsfolgen.
Der Antrag war gemäß § 7 BerHG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nicht vorliegen.
Der Antragstellerin wurde auf ihren vorangehenden Antrag vom 25.06.2014 bereits Beratungshilfe gewährt.
Berechtigungsschein vom 26.06.2014 wurde für Trennung und Trennungsfolgen ausgestellt.
Der Anwalt hat für die Tätigkeiten vier Komplexe, nämlich
1. Scheidung als solche,
2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)
abgerechnet und in den jeweiligen Vergütungsanträgen angegeben, dass die Angelegenheit am 18.12.2014 beendet wurde und somit eine Fälligkeit der Vergütung eingetreten ist.
Die Vergütung für alle vier Komplexe wurde mit 428,40 € festgesetzt.
Für eine nochmalige Gewährung von Beratungshilfe unter der Angelegenheit Scheidung und Scheidungsfolgen ist kein Raum.
Auf den Beschluss des OLG Celle vom 14.07.2011 zu 2 W 141/11 wird Bezug genommen.