Landgericht Göttingen
Urt. v. 06.12.2017, Az.: 5 O 83/17

Hochzeitsfeier; Hochzeit; Rücktritt; Störung der Geschäftsgrundlage; Insolvenz des Pächters; Kündigung; Pachtvertrag

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
06.12.2017
Aktenzeichen
5 O 83/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die besonderen Umstände der Planung einer Hochzeitsfeier führen zu der Annahme, dass die Durchführbarkeit der Feier in einem Restaurant jedenfalls Geschäftsgrundlage des typengemischten Vertrages mit dem Pächter geworden ist. Daher kann das Hochzeitspaar bereits vor dem Termin der Feier von dem Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Durchführung der Feier ernsthaft gefährdet erscheint.
2. Eine solche ernsthafte Gefährdung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Pachtvertrag betreffend die Räumlichkeiten außerordentlich gekündigt worden ist und unsicher ist, ob eine Entscheidung über einen diesbezüglichen Rechtsstreit rechtzeitig vor dem Termin der Feier ergehen wird, es also in höchstem Maße ungewiss ist, ob die Feier tatsächlich wird stattfinden können.

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil vom 13.06.2017 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen eines Rücktritts von einem Vertrag über die Durchführung einer Hochzeitsfeier.

Die Kläger planten ihre Hochzeit für den 09.09.2017. Die Hochzeitsfeier sollte in den Räumlichkeiten stattfinden, die die Beklagte gepachtet hatte. Es wurde dabei eine ungefähre Anzahl von 90 Gästen besprochen. Die Kläger leisteten zur Erlangung eines Rabattes von 10 % auf den Gesamtpreis eine Anzahlung in Höhe von 5.500,00 €.

Nach erfolgter Zahlung haben die Kläger durch Gespräche mit anderen Personen und aus der Presse erfahren, dass die Gemeinde K.-L. als Eigentümerin der Burg K., in welcher die Feier stattfinden sollte, den mit der Beklagten bestehenden Pachtvertrag mit Wirkung zum 28.02.2017 gekündigt hat.

Die Kläger teilten der Beklagten daher am 17.02.2017 mündlich, am 23.02.2017 per E-Mail (Anlage K2) und am 03.03.2017 schriftlich (Anlage K3) mit, dass sie die Feier nicht bei der Beklagten durchführen werden und haben die Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 5.500,00 € gefordert.

Aus einem Zeitungsbericht ergab sich, dass die Gemeinde K.-L. auf einer kurzfristigen Rückgabe der Räumlichkeiten bestehe, allenfalls wäre im Vergleichswege ein Betrieb bis August 2017 vorstellbar (Anlage K4).

Am 31.03.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Fristsetzung zum 16.04.2017 die Rückzahlung der 5.500,00 € (Anlage K5).

Die Beklagte hat den Restaurantbetrieb vor dem 09.09.2017 eingestellt.

Die Kläger meinen, sie seien zum Rücktritt berechtigt gewesen, da sie für die Durchführung der Hochzeitsfeier absolute Planungssicherheit benötigen würden.

Die Klage ist der Beklagten am 19.05.2017 zugestellt worden. Sie haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 5.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2017 zu zahlen. Mangels Verteidigungsanzeige hat das Gericht am 13.06.2017 die Beklagte per Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt (Bl. 17 d. A.). Hiergegen hat die Beklagte am 28.06.2017 Einspruch eingelegt.

Die Kläger beantragen:

das Versäumnisurteil vom 13.06.2017 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.06.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Aus ihrer Sicht handelte es sich um einen Werkvertrag, weshalb ihr nach der „Kündigung“ nach Abzug von - klägerseits bestrittenen - ersparten Aufwendungen (vgl. hierzu die Aufstellung Bl. 28 d. A.) ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5.424,55 € verbleibe, mit welchem sie die Aufrechnung erklärt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2017 (Bl. 44 d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil vom 13.06.2017 ist aufrecht zu erhalten, da die Klage begründet ist.

I.

1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.500,00 € gem. §§ 313 Abs. 1, 346 BGB. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann jede Partei eine Anpassung des Vertrags verlangen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Ist eine Anpassung nicht möglich, so steht der benachteiligten Partei gem. § 313 Abs. 3 BGB das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder das Recht zur Kündigung bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zu. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Zwischen den Parteien ist ein Bewirtungsvertrag geschlossen worden, der dienstvertragliche Elemente (z. B. Bedienung der Gäste der Hochzeitsfeier), kaufvertragliche Elemente (z. B. der Kauf von Getränken oder Speisen) sowie und vor allem mietvertragliche Elemente (Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten des Restaurants) enthält. Unabhängig von der Frage, ob man mit der Schwerpunkttheorie den Schwerpunkt im Mietrecht sehen würde oder ob man die einzelnen Vertragstypen je nach Anwendungsfall heranzieht, gelangt man in beiden Fällen zur Anwendung von mietrechtlichen Vorschriften, allenfalls kaufvertrags- oder dienstrechtlicher Vorschriften. Das Gericht sieht indes keine Grundlage für die Anwendung werkvertraglicher Vorschriften, weshalb sich die Frage der Lösung von dem Vertrag entweder nach den besonderen oder allgemeinen Vorschriften der benannten Vertragstypen richtet. Das Gericht tendiert indes zur Anwendung mietvertraglicher Vorschriften, da der Schwerpunkt des Vertrages aufgrund des Charakters der Räumlichkeiten als Burg vor allem in deren Gebrauchsüberlassung als „Besonderheit“ im Rahmen einer Hochzeitsfeier besteht. Letztlich kommt es hierauf aber auch gar nicht entscheidend an. Denn letztlich greift § 313 BGB als von einem bestimmten Vertragstyp losgelöste allgemeine Vorschrift ein.

b) Die Annahme der Kläger, die Hochzeit könne wie geplant am 09.09.2017 in den Räumlichkeiten der Beklagten stattfinden - und damit das Bestehen den Pachtvertrages der Beklagten mit der Gemeinde K.-L. -, ist zur Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden. Neben den sog. subjektiven Grundlagen, also „die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BeckOK BGB/Unberath BGB § 313 Rn. 4 m. w. N., beck-online), gibt es die sog. objektiven Vertragsgrundlagen, die von den Umständen und Verhältnissen gebildet werden, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag im Sinne der Absichten beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (BeckOK BGB/Unberath a.a.O.). Um eine solche handelt es sich bei dem Umstand, dass das Restaurant zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich noch betrieben wird, da andernfalls eine Hochzeitsfeier nicht durchgeführt werden kann. Dabei ist es in diesem besonderen Einzelfall letztlich eine Gemengelage subjektiver Erwartungen und objektiver Umstände, die maßgeblich sind. Denn einerseits ist der tatsächliche Betrieb ein objektiver Umstand, ohne den die Feier nicht stattfinden konnte, andererseits haben die Kläger zu einem Zeitpunkt ihre Rücktrittserklärung abgegeben, als der Betrieb noch lief; der Beklagte hatte sogar noch in seiner Einspruchsbegründung vom 28.06.2017 dargelegt, die Feier könne wie geplant durchgeführt werden. Unstreitig ist sodann, dass der Betrieb bereits vor dem 09.09.2017 eingestellt worden war. Der Wille der Vertragsparteien baute zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf auf, dass die Beklagte die Räumlichkeiten ihrerseits gepachtet haben wird und die Feier auch tatsächlich wird durchführen können. Hiervon ging letztlich auch die Beklagte aus, da sie selbst nach der Kündigung des Pachtvertrages noch an dem Vertrag mit den Klägern festhielt.

c) Diese Umstände haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert. Wo die Wesentlichkeitsgrenze zu ziehen ist, hängt von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Störung ist schwerwiegend, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass zumindest eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte (Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 18). Für das Gericht liegt dabei der klägerische Vortrag auf der Hand, dass gerade im Falle der Planung einer Hochzeitsfeier die Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie vorher von der Kündigung des Pachtvertrages und der damit verbundenen Unsicherheit gewusst hätten.

d) Die gebotene Risikoabwägung im Rahmen der Prüfung des § 313 BGB fällt zu Gunsten der Kläger aus: das zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten als wesentliche Pflicht des Beklagten entstammt nur seinem Risikobereich. Die Kläger haben weder ein gesetzliches noch das vertragliche Risiko übernommen, dass der Pachtvertrag der Beklagten tatsächlich bestehen bleibt. Mögliche Gründe für die Kündigung des Pachtvertrages liegen jedenfalls nicht im Risikobereich der Kläger.

e) Ein Festhalten am Vertrag war für die Kläger auch unzumutbar. Das Gericht verkennt dabei nicht den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Der Grundsatz der Vertragstreue gebietet es, vom Vertrag nur dann abzugehen, wenn eine derartig grundlegende Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegt, dass ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1959, 2203 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]). So verhält es sich hier. Das Interesse der Kläger bestand vorrangig darin, für ihren Hochzeitstermin am 09.09.2017 eine geeignete Räumlichkeit frühzeitig zu buchen. Denn - und dies ist dem Gericht aufgrund eigener Erfahrungen durchaus bekannt - gerade bei der Planung einer Hochzeit ist ein hohes Maß an Planungssicherheit erforderlich, da das Ineinandergreifen der unterschiedlichsten notwendigen Maßnahmen einen kurzfristigen „Ausfall“ eines wesentlichen Umstandes nicht duldet. So käme die kurzfristig eintretende Unmöglichkeit der Durchführung der Hochzeitsfeier für „ungefähr“ 90 Personen einem einstürzenden Kartenhaus gleich. Anreisende Gäste hätten womöglich keine Übernachtungsmöglichkeit. Die Versorgung eben dieser Gäste mit Essen und Trinken wäre ebenfalls gefährdet, da vollkommen unklar wäre, ob diese große Anzahl an Gästen kurzfristig anderweitig hätte versorgt werden können. Auch die gesamte Planung der Feier in ihren Einzelheiten vor Ort wäre dann umsonst gewesen. Dabei findet auch Berücksichtigung, dass das kurzfristige Verlegen des Trauungstermins aufgrund meist langer Reservierungsfristen seitens des Standesamtes nicht ohne weiteres möglich, dem Hochzeitspaar aber auch nicht zumutbar ist. Zwar ist der Beklagte insoweit Recht zu geben, dass nicht jede vage Pressemitteilung oder „Gespräche mit Freunden“ ausreichend sind, einer Partei eine Vertragsauflösung zu verlangen. Vorliegend handelte es sich indes um wahre Begebenheiten, die die Kläger aus der Presse erfahren habe, die nunmehr rückwirkend betrachtet auch eine vollkommen berechtigte Befürchtung hervorriefen, die Hochzeit könne nicht wie geplant stattfinden - denn der Restaurantbetrieb war tatsächlich zum 09.09.2017 eingestellt. Diese auf Seiten der Kläger notwendige Planungssicherheit steht dabei der Planungssicherheit und Vertragstreue der Beklagten gegenüber. Diese wiegt indes auch aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht so schwer, da der Rücktritt bereits Ende Februar bzw. Anfang März 2017 erfolgte und der Beklagten damit ein ausreichendes Zeitfenster blieb, die erwarteten Umsätze anderweitig zu generieren.

Nach alledem ist den Parteien auch das Festhalten am gesamten Vertrag unzumutbar, eine bloße Anpassung war weder objektiv möglich noch den Klägern zumutbar.

f) Die Forderung der Kläger ist auch nicht gem. § 389 BGB aufgrund der durch die Beklagte erklärten Aufrechnung erloschen. Denn ihr steht kein Anspruch auf die begehrte Summe in Höhe von 5.424,55 € zu. Soweit sie sich auf § 549 S. 2 BGB berufen, ergibt sich ein solcher Anspruch gerade nicht. Hiernach ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wenn der der Besteller kündigt; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Norm ist bereits dem Grunde nach nicht anwendbar, da kein Werkvertrag vorliegt (vgl. Ziff. I. 1. a)).

2. Würde man einen Anspruch aus § 313 BGB verneinen, ergäbe sich ein Anspruch jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Hiernach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas zwar mit Rechtsgrund erlangt, der rechtliche Grund später jedoch wegfällt. So verhält es sich hier.

Die Anzahlung der 5.500,00 € erfolgte als Vorauszahlung („Leistung“) auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bewirtungsvertrag, welcher aufgrund der Rücktrittserklärung vor dem Leistungsbeginn beendet wurde. Dabei richtete sich das Recht zur Lösung von dem Vertrag aufgrund des mietrechtlichen Schwerpunktes nach § 543 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unter Zugrundelegung der Argumente zu § 313 BGB war den Klägern ein Festhalten am Vertrag und ein damit verbundenes „Abwarten“, ob die Hochzeit stattfinden kann, nicht zumutbar. Da der Vertrag mithin vor dem Stichtag 09.09.2017 außerordentlich beendet wurde, ist der Rechtsgrund für die Anzahlung weggefallen und die Beklagte hat sie zurückzugewähren.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Rechtsstreites, vorliegend also die Beklagte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 3 ZPO.

III.

Der Streitwert beläuft sich auf 5.500,00 €.