Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.01.1989, Az.: L 4 Kr 40/87

Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung; Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Krankenversicherungsbeitrag; Verwaltungsakt; Anfechtungsklage; Sozialgericht; Widerspruchsverfahren; Rechtmäßigkeit; Rechtsmittel; Aufschiebende Wirkung; Fälligkeit; Androhung; Zahlungsfrist; Einwendungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
18.01.1989
Aktenzeichen
L 4 Kr 40/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0118.L4KR40.87.0A

Fundstelle

  • Breith 1990, 516

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Krankenversicherungsbeitrags, einem Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage vor den Sozialgerichten zulässig. Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 66 S 1 VwVG ND (Nd GVBl 1982, 139) nicht statt.

2. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts setzt voraus, daß ein unanfechtbarer Leistungsbescheid vorliegt oder hiergegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben (§ 97 SGG), die Leistung fällig ist, die Vollstreckung angedroht und die Zahlungsfrist verstrichen ist. Materielle Einwendungen gegen den Beitragsanspruch sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (so auch LSG Berlin vom 15.8.1988 - L 9 Kr - SE 74/88 = Breith 1988, 976).