Amtsgericht Lingen
Beschl. v. 25.09.2001, Az.: 5 M 882/01

Zwangsvollstreckung aus zwei verschiedenen Titeln

Bibliographie

Gericht
AG Lingen
Datum
25.09.2001
Aktenzeichen
5 M 882/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLINGE:2001:0925.5M882.01.0A

Tenor:

In der Zwangsvollstreckungssache wird die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Anneken vom 17.07.01 -DR-ll 1251/01 - auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 10.07.01 hat der Gläubigervertreter den Gerichtsvollzieher beauftragt, aus zwei Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Wedding, nämlich vom 22.01.93 und vom 23.01.95, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Nach Erledigung wurde durch den Gerichtsvollzieher am 17.07.01 eine Kostenrechnung erteilt, in der die einzelnen Gebühren jeweils zweifach in Rechnung gestellt wurden.

2

Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, es sei nur ein Auftrag gestellt worden. Gemäß § 10 Abschnitt 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes könne über denselben Auftrag eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses jeweils nur einmal erhoben werden.

3

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Zutreffend ist insoweit, dass bei Durchführung desselben Auftrages nur eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses anfällt.

5

Vorliegend handelt es sich aber nicht um denselben Auftrag, auch wenn die Zwangsvollstreckungsaufträge in einem Schreiben erteilt wurden.

6

Nach dem erteilten Auftrag sollte die Zwangsvollstreckung aus zwei verschiedenen Titeln erfolgen. Es lagen daher auch zwei Aufträge vor. Dies ergibt auch die Auslegung des § 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes. Dort ist in Abs. 2 ausgeführt, dass es sich um denselben Auftrag handelt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen Vollstreckungstitel zuzustellen und daraus zu vollstrecken, denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder mehrere Vollstreckungshandlungen auf Grund desselben Titels durchzuführen. Die Formulierungen zeigen eindeutig, dass es darauf ankommt, dass aus einem Titel vollstreckt wird. Vorliegend ist aber aus zwei Titeln vollstreckt worden. Der Gläubigervertreter kann nicht dadurch, dass er diese einzelnen Vollstreckungen in einem Schreiben beantragt, erreichen, dass es sich nur um einen Auftrag handelt. Dies würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass bei getrennter Geltendmachung die Gebühren zweimal anfielen, bei gleichzeitiger Geltendmachung aber nur einmal. Dies verkennt offensichtlich den Sinn des § 10 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes.

Büter-Kötting