Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 12.12.2023, Az.: 105 F 184/23 SO

Übertragung des Anspruchs auf Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für die gemeinsame Tochter auf die Mutter

Bibliographie

Gericht
AG Oldenburg (Oldenburg)
Datum
12.12.2023
Aktenzeichen
105 F 184/23 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 55977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Kindschaftssache
betreffend die elterliche Sorge für XXX
Beteiligte:
1. XXX
2. XXX
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin XXX
Geschäftszeichen: XXX
Gerichtsfach: 33
3. XXX
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte:
XXX
Geschäftszeichen: XXX
4. Amt für Jugend und XXX
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg (Oldb) durch den Richter am Amtsgericht XXX 12.12.2023
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragstellerin wird das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für die gemeinsame Tochter XXX gegen den Antragsgegner zur alleinigen Ausübung übertragen.

  2. 2.

    Dem Antragsgegner wird das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für die gemeinsame Tochter XXX gegen die Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Das betroffene Kind XXX ist die gemeinsame Tochter der Antragstellerin und des Antragsgegners. Diese sind geschiedene Eheleute und gemeinsam für XXX sorgeberechtigt. Sie praktizieren ein paritätisches Wechselmodell.

II.

Sowohl der Antrag der Antragstellerin als auch der Antrag des Antragsgegners sind zulässig und begründet.

Eine Alleinvertretungsbefugnis eines der Elternteile für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen den jeweils anderen Elternteil besteht nicht, da es wegen des praktizierten paritätischen Wechselmodells den Elternteilen jeweils an der Obhut i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlt. In einem solchen Fall muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (BGH, Urteil vom 21. 12. 2005 - XII ZR 126/03, NJW 2006, 2258, Rn. 9, beck-online; siehe auch MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1629 Rn. 79 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall widersprechen sich die wechselseitig gestellten Anträge nicht. Vielmehr ergänzen sie sich. Jedem der Elternteile ist die Möglichkeit einzuräumen, darüber die Entscheidung für das Kind zu treffen, ob gegen den jeweils anderen Elternteil Kindesunterhalt geltend gemacht werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.