§ 80 NRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.
über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,
- 2.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
- 3.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.