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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 106 NRiG - Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen einer Anfechtung nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. 2Die Anfechtung ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die Maßnahme in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.