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  • ab 01.11.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 1 GzKüElbG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung und zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

(1) Dem am 22. Mai/9. August 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.(1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Bek. vom 16. Dezember 2002, Nds. GVBl. S. 792).