GzKüElbG,NI - Gerichtszugehörigkeit Küstengewässer Elbe G

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung und zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung und zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Vom 24. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 406 - VORIS 30100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 GzKüElbG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung und zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

(1) Dem am 22. Mai/9. August 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.(1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Bek. vom 16. Dezember 2002, Nds. GVBl. S. 792).

Art. 2 GzKüElbG

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Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung und zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in der Fassung vom 15. Dezember 1982 (Nds. GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 3 GzKüElbG

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Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung und zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Buchst. s Doppelbuchst. aa gleichzeitig mit dem in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Staatsvertrag in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten des in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Staatsvertrages tritt das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 10. Februar 1987 (Nds. GVBl. S. 12) außer Kraft.

Hannover, den 24. Oktober 2002

Der Präsident des Niedersächsichen Landtages

Rolf W e r n s t e d t

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsiche Ministerpräsident

Sigmar G a b r i e l