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  • ab 10.08.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfBeVGUfRE

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Unfallfürsorge bei Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlicher Tagungen)
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVGUfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046099

1.
Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlicher Tagungen), die vom Dienstherrn durchgeführt werden

1.1
Bei den vorstehend genannten Veranstaltungen (z. B. im Rahmen der Fortbildungsprogramme für die allgemeine innere Verwaltung des Landes oder des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik) handelt es sich um von der Autorität des Dienstherrn getragene dienstliche Veranstaltungen i. S. von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Erleiden Beamtinnen und Beamte aus Anlaß der Teilnahme an solchen Veranstaltungen einen Unfall i. S. des § 31 Abs. 1 BeamtVG, so wird Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG gewährt.

1.2
Für Beamtinnen und Beamte, die nach den besonderen Beurlaubungsvorschriften des NBG (z. B. §§ 80c und 87a) oder nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung beurlaubt sind, wird Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG gewährt, wenn der letzte Dienstvorgesetzte vor Beginn der Veranstaltung schriftlich festgestellt hat, daß die Teilnahme der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dienlich ist, und die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind. Die genannten Veranstaltungen gelten insoweit als dienstliche Veranstaltungen i. S. von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Weitergehende Ansprüche, z. B. besoldungsrechtlicher Art, entstehen durch die Fiktion des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht.