2.
Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlicher Tagungen), die nicht vom Dienstherrn durchgeführt werden
2.1
Für Beamtinnen und Beamte, die nach den besonderen Beurlaubungsvorschriften des NBG (z. B. §§ 80c und 87a) oder nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung beurlaubt sind und die an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von anderen Trägern als dem Dienstherrn durchgeführt werden, gelten diese als dienstliche Veranstaltungen i. S. von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, wenn die Veranstaltungen durch besondere organisatorische Maßnahmen sachlicher und personeller Art des Dienstvorgesetzten in dessen weisungsgebundenen Bereich mit einbezogen sind. Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG wird gewährt, wenn die Teilnahme dem letzten Dienstvorgesetzten angezeigt worden ist und dieser vorab im Einzelfall schriftlich anerkannt hat, daß die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten an der Veranstaltung im dienstlichen Interesse liegt und der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dient. Die Feststellung ist zu den Personalakten zu nehmen.
2.2
Die Feststellung, ob Beamtinnen oder Beamten, für deren Teilnahme an den in Nr. 2 genannten Veranstaltungen Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge nach § 2 Nr. 1 der Sonderurlaubsverordnung oder die Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsreise nach § 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes bewilligt wurde, Unfallfürsorge nach Abschnitt V BeamtVG zu gewähren ist, bleibt einer Einzelfallentscheidung nach § 31 Abs. 5 BeamtVG vorbehalten.
Das gleiche gilt für Veranstaltungen während der dienstfreien Zeit, für die die vorgenannten Voraussetzungen vorlägen, wenn sie während der Dienstzeit stattfänden. Die Gewährung von Dienstunfallfürsorge ist im Einzelfall nur möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind und die Veranstaltungen zuvor vom Dienstvorgesetzten als dienstlichen Interessen dienend im Einzelfall anerkannt worden sind. Die Anerkennung ist zu den Personalakten zu nehmen.