Suche nach "Erlassen"

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  • ...1.7 Die Befugnis, einen Anspruch zu erlassen, schließt die Befugnis ein, den Anspruch aus Anlass eines Erlassantrages zu stunden oder einen Vergleich über den Anspruch abzuschließen. 3.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlassen werden, sofern er nicht auf die Anhörung verzichtet hat....

    Rechtsstand: 01.12.2013 | VORIS Nummer: 35501010000002


  • ...1.7 Die Befugnis, einen Anspruch zu erlassen, schließt die Befugnis ein, den Anspruch aus Anlass eines Erlassantrages zu stunden oder einen Vergleich über den Anspruch abzuschließen. 3.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlassen werden, sofern er nicht auf die Anhörung verzichtet hat....

    Rechtsstand: 01.05.2006 | VORIS Nummer: 35501010000002


  • ...1.7 Die Befugnis, einen Anspruch zu erlassen, schließt die Befugnis ein, den Anspruch aus Anlass eines Erlassantrages zu stunden oder einen Vergleich über den Anspruch abzuschließen. 3.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlassen werden, sofern er nicht auf die Anhörung verzichtet hat....

    Rechtsstand: 01.06.2003 | VORIS Nummer: 35501010000002


  • ...1.7 Die Befugnis, einen Anspruch zu erlassen, schließt die Befugnis ein, den Anspruch aus Anlass eines Erlassantrages zu stunden oder einen Vergleich über den Anspruch abzuschließen. 3.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlassen werden, sofern er nicht auf die Anhörung verzichtet hat....

    Rechtsstand: 01.05.2003 | VORIS Nummer: 35501010000002


  • ...1.7 Die Befugnis, einen Anspruch zu erlassen, schließt die Befugnis ein, den Anspruch aus Anlass eines Erlassantrages zu stunden oder einen Vergleich über den Anspruch abzuschließen. 3.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlassen werden, sofern er nicht auf die Anhörung verzichtet hat....

    Rechtsstand: 01.06.2002 | VORIS Nummer: 35501010000002


  • ...1.7 Die Befugnis, einen Anspruch zu erlassen, schließt die Befugnis ein, den Anspruch aus Anlass eines Erlassantrages zu stunden oder einen Vergleich über den Anspruch abzuschließen. 3.6 Ist eine Kostenforderung nicht einziehbar, so ist sie nicht schon aus diesem Grund zu erlassen. Ist eine solche Forderung bereits zum Soll gestellt, so wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von nichteinziehbaren Kostenforderungen verfahren;...

    Rechtsstand: 01.01.2002 | VORIS Nummer: 35501010000002


  • ...Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769)...

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    Rechtsstand: 20.01.2012 | VORIS Nummer: 31020000000001


  • ...Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769)...

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    Rechtsstand: 15.02.2011 | VORIS Nummer: 31020000000001


  • ...Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769)...

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    Rechtsstand: 15.02.2010 | VORIS Nummer: 31020000000001


  • ...Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769)...

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    Rechtsstand: 16.02.2009 | VORIS Nummer: 31020000000001


  • ...Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769)...

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    Rechtsstand: 15.02.2008 | VORIS Nummer: 31020000000001


  • ...Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769)...

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    Rechtsstand: 15.03.2007 | VORIS Nummer: 31020000000001