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  • ...Hinsichtlich des Verfahrens und der Gestaltung der Denkmalschutzplakette wird die nachstehende Richtlinie erlassen:...

    Rechtsstand: 31.12.2022 | VORIS Nummer: 22510


  • ...Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen...

    .......

    Rechtsstand: 17.11.2022 | VORIS Nummer: 28100


  • ...(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.(2) Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so ist § 66 entsprechend anzuwenden....

    Rechtsstand: 01.11.2012 | VORIS Nummer: 21072


  • ...2. die Befugnisse nach § 197 BauGB auszuüben, soweit es nicht die Geschäftsstelle beauftragt hat, und 3. über die Ablehnung von Anträgen zu entscheiden und Widerspruchsbescheide ( § 73 VwGO ) zu erlassen....

    Rechtsstand: 01.11.2022 | VORIS Nummer: 21074000300000


  • ...Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz verlangt werden, darf das Gebot nur mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde erlassen werden ( § 177 Abs. 3 Satz 2 ). 244.4.2 Erörterung und Beratung Nr. 243.4.2 gilt entsprechend. 244.4.3 Form Nr. 243.4.3 gilt entsprechend. 244.4.4 Bestimmtheit Bei der Anordnung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots sind die angeordneten Maßnahmen genau zu bezeichnen ( § 177 Abs. 1 Satz 3 ). Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz verlangt werden, sind die aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen im Bescheid oder in der Vereinbarung besonders zu bezeichnen ( § 177 Abs. 3 Satz 3 ). 244.5 Durchsetzung Nr. 243.5.1 gilt entsprechend. 244.6 Kostentragung durch den Eigentümer 244.6.1 Allgemeines Der Eigentümer hat die Kosten der Modernisierung oder Instandsetzung insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Gebäudes aufbringen kann ( § 177 Abs. 4 ). Die Ermittlung der vom Eigentümer zu tragenden Kosten setzt voraus: a) Feststellung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung, b) Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Kosten, c) Feststellung der nach Modernisierung und Instandsetzung nachhaltig erzielbaren Erträge, d) Feststellung der modernisierungs- und instandsetzungsbedingten laufenden Aufwendungen. 244.6.2 Kosten der Modernisierung und Instandsetzung Zu den Kosten der Modernisierung und Instandsetzung können gehören: a) Kosten für Voruntersuchungen (Modernisierungs- und Instandsetzungsgutachten, Bauvorentwurf und Kostenschätzung), b) Kosten für Bauleistungen, einschließlich der Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers, c) Baunebenkosten, d) Kosten des Abbruchs nicht mehr verwertbarer Bauteile, e) Kosten einer zusätzlichen Erschließung und Hausanschlußkosten, f) Kosten für Außenanlagen, soweit die Maßnahmen durch die Modernisierung oder Instandsetzung bedingt sind, g) Kosten für notwendige Stellplätze und Garagen, h) Kosten für notwendige Spielplätze, i) Ablösebeträge für notwendige Stellplätze, Garagen oder Spielplätze, j) Kosten für den Zuerwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen oder für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke, soweit dies zur Durchführung der Modernisierung erforderlich ist, k) Miet- oder Pachtausfall für den Zeitraum der Modernisierung oder Instandsetzung abzüglich ersparter Aufwendungen. 244.6.3 Nicht zu berücksichtigende Kosten Bei der Ermittlung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung sind nicht zu berücksichtigen: a) Kosten, die der Eigentümer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, selbst zu tragen ( § 177 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 ), b) Kosten für unterlassene Instandsetzungen, wenn der Eigentümer nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war ( § 177 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 ) c) Kosten, soweit sie durch Zuschüsse anderer Stellen gedeckt werden. Darlehen sind mit ihrem Barwert zu berücksichtigen. Steuervergünstigungen zählen nicht zu den hiernach zu berücksichtigenden Zuschüssen. 244.6.4 Modernisierungs- und instandsetzungsbedingte Bewirtschaftungskosten Nach Durchführung der Modernisierung oder Instandsetzung sind Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen, soweit sie zusätzlich durch die Modernisierung oder Instandsetzung entstehen. Als modernisierungs- oder instandsetzungsbedingte Bewirtschaftungskosten kommen in Betracht: a) Betriebskosten Zusätzliche Betriebskosten können pauschal mit 0,50 DM/qm und Jahr angesetzt werden, sofern diese Kosten nicht durch Umlagen gedeckt werden können. Bei gewerblich genutzten Räumen können zusätzliche Betriebskosten nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden. b) Instandhaltungskosten Zusätzliche laufende Instandhaltungskosten kommen in Betracht, soweit Einrichtungen und Anlagen neu geschaffen werden. Höchstens können 0,5 v.H. der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten angesetzt werden. c) Mietausfallwagnis Als Mietausfallwagnis kann ein Betrag bis 1 v.H. des Gesamtertrages angesetzt werden. Bei eigengenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist ein zusätzliches Mietausfallwagnis nicht anzuerkennen. d) Abschreibung Im Hinblick auf die Verpflichtung des Eigentümers zur Tilgung der Fremdmittel sowie auf die Abnutzung und sonstige Entwertung der durch die Modernisierung geschaffenen Verbesserungen kann eine Abschreibung gewährt werden. Aus Gründen der Vereinfachung der Berechnung (keine Unterscheidung zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten und zwischen allgemeiner und besonderer Abschreibung) kann ein pauschalierter Abschreibungssatz von 1,5 v.H. aller Kosten angesetzt werden, soweit für diese nicht ein Zuschuß gewährt wird. Dieser Satz ist zu mindern, wenn der Anteil der Instandsetzungskosten an den gesamten Kosten offensichtlich erheblich überwiegt. Zusätzliche Verwaltungskosten sind nicht zu berücksichtigen. 244.6.5 Modernisierungs- oder instandsetzungsbedingte Kapitalkosten Als modernisierungs- oder instandsetzungsbedingte Kapitalkosten kommen in Betracht: a) Eigenkapitalkosten Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für Eigenleistungen. Die Zinsen für Eigenleistungen sind höchstens mit 4 v.H. anzusetzen. Als Eigenleistung ist ein Anteil von mindestens 15 v.H. der zu berücksichtigenden Modernisierungs- und Instandsetzungskosten anzusetzen. Eine Ausnahme gilt für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. b) Fremdkapitalkosten Als Fremdkapitalkosten dürfen keine höheren als die marktüblichen Zinsen angesetzt werden. 244.6.6 Nachhaltig erzielbare Erträge Bei nicht preisgebundenem Wohnraum sind in der Regel die Erträge anzusetzen, die den ortsüblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum entsprechen. Vorhandene Mietspiegel sind zugrunde zu legen. Bei preisgebundenem Wohnraum ist in der Regel von der Bewilligungsmiete auszugehen. Dabei sind Abschläge vorzunehmen, soweit die modernisierte Wohnung nicht die Wohnqualität von Neubauwohnungen im sozialen Wohnungsbau erreicht. Für Geschäftsraum und für sonstige gewerbliche Räume ist die ortsübliche Miete für vergleichbaren zur Vermietung anstehenden Geschäftsraum maßgebend. Bei der Ertragsberechnung für Eigenheime und eigengenutzte Wohnungen ist von einer Miete auszugehen, die für Wohnhäuser bzw. Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird (fiktive Miete). Für eigengenutzte Stellplätze gilt Entsprechendes. Soweit bauliche Anlagen öffentlich genutzt werden, ist von den Erträgen auszugehen, die tatsächlich erzielbar sind. Bei der Bemessung der erzielbaren Erträge sind gemäß § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen, wenn die Ziele und Zwecke von der Gemeinde beschlossen sind und rechtlich gegenüber dem Eigentümer und seinen Rechtsnachfolgern sichergestellt ist, daß die Ziele und Zwecke bei Vermietungen, Verpachtungen oder sonstigen Gebrauchsüberlassungen dauerhaft berücksichtigt werden. 244.7 Kostenerstattungsbetrag 244.7.1 Mehrertragsberechnung Sind dem Eigentümer bei der Modernisierung oder Instandsetzung Kosten entstanden, die er nach Nr. 244.6 nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm gemäß § 177 Abs. 4 Satz 2 zu erstatten (Kostenerstattungsbetrag), soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Der Kostenerstattungsbetrag wird ermittelt durch Berechnung auf der Grundlage des Jahresmehrertrages (Mehrertragsberechnung) durch die Gegenüberstellung der Erträge vor der Modernisierung oder Instandsetzung und der nach Durchführung der Modernisierung oder Instandsetzung nachhaltig erzielbaren Erträge. Dabei bleiben Erträge vor der Modernisierung oder Instandsetzung außer Ansatz, soweit sie offensichtlich überhöht sind oder auf einer Nutzung beruhen, die zu den städtebaulichen Mißständen beigetragen hat. Der Jahresmehrertrag dient der Deckung der zusätzlichen Bewirtschaftungskosten und der zusätzlichen Eigen- und Fremdkapitalkosten. Die aus dem Jahresmehrertrag verzinsbaren eigenen oder fremden Mittel sind der vom Eigentümer zu tragende Anteil an der Finanzierung der Kosten. Die Differenz zwischen diesem Kostenanteil und den Kosten der Modernisierung oder Instandsetzung ist der Kostenerstattungsbetrag. Die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages auf der Grundlage der Mehrertragsberechnung kann nach dem als Anlage abgedruckten Muster erfolgen. 244.7.2 Pauschalierung Bei Abschluß einer Modernisierungs- oder Instandsetzungsvereinbarung kann der Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine genaue Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der vor der Modernisierung oder Instandsetzung veranschlagten Kosten festgesetzt werden. Zur Pauschalierung kann eine allgemeine Regelung der Gemeinde erlassen werden.Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot ist nicht vom Vorliegen eines Bebauungsplans abhängig. Es kann auch im nicht bebauten Innenbereich i.S. von § 34 und im Außenbereich nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 erlassen werden....

    Rechtsstand: 21.07.1988 | VORIS Nummer: 21074000000002


  • ...erlassenen Verordnungen, für Interventionen nach der...

    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 78210


  • ...(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist...

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    Rechtsstand: 01.10.2022 | VORIS Nummer: 21072


  • ...Zudem ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass die Möglichkeit, ein Baugebot zu erlassen, zeitlich auf die Geltungsdauer der Verordnung nach § 201a BauGB begrenzt ist....

    Rechtsstand: 24.09.2022 | VORIS Nummer: 23500


  • ...6. der Verordnung vom 6. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 232) bekannt gemacht. Die Verordnungen wurden erlassen...

    Rechtsstand: 17.09.2022 | VORIS Nummer: 23100010200000


  • ...10 Für militärische Flug- und Übungsplätze, für die Lärmschutzverordnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden sind, sind mindestens die Schutzzonen 1 und 2 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Lärmbereiche festzulegen...

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    Rechtsstand: 17.09.2022 | VORIS Nummer: 23100010200000


  • ...4.4.13 Gewerbeordnung i.d.F. vom 1.1.1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390), sowie die hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere 4.4.21 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.7.1979 (BGBl. I S. 989), und die hierzu erlassene...

    Rechtsstand: 19.04.1983 | VORIS Nummer: 21074000000001


  • ...8.1 Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO 90 bis 4 100...

    Rechtsstand: 30.03.2022 | VORIS Nummer: 20220014700000