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  • ...Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG) Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)...

    Rechtsstand: 31.12.2014 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 1 NSchlG - Obligatorische Streitschlichtung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 (1) 1 In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als...

    Rechtsstand: 31.12.2014 | VORIS Nummer: 32230


  • ...Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamenBibliographie Titel Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines...

    Rechtsstand: 11.10.2013 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamenBibliographie Titel Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb...

    Rechtsstand: 14.12.2012 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Art. 1 VPStVG Bibliographie Titel Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung undRedaktionelle Abkürzung VPStVG,NI Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 (1) Dem unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung...

    Rechtsstand: 14.12.2012 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Art. 2 VPStVG Bibliographie Titel Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung undRedaktionelle Abkürzung VPStVG,NI Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft...

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    Rechtsstand: 14.12.2012 | VORIS Nummer: 32210


  • ...§ 2 NSchlG - Örtliche Zuständigkeit Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 3 NSchlG - Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 4 NSchlG - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2 Die...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 5 NSchlG - Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 6 NSchlG - Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 7 NSchlG - Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 (1) 1 Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230