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  • ...§ 39 WO-EwZ - Berechnung von Fristen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)...

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    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 8 WO-EwZ - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Zur Wahl der Vertretung der Beschäftigten können die Wahlberechtigten sowie die in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen...

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    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 7 WO-EwZ - Wahlausschreiben Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 36 WO-EwZ - Einholung der Bestätigung für die Mitglieder Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Die Einrichtung holt nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Wahl der betriebsangehörigen sowie der sonstigen Vertreterinnen...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 29 WO-EwZ - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 25 WO-EwZ - Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen oder Berechnung der Höchstzahlen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 28 WO-EwZ - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt...

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    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000