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  • ...§ 5 Nds. AGBGB - Geltungsbereich Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch , soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben....

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 6 Nds. AGBGB - Dingliche Sicherung Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 7 Nds. AGBGB - Auslegungsregeln Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten...

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    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 8 Nds. AGBGB - Vorauszahlung Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten...

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    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 10 Nds. AGBGB - Leistung von Erzeugnissen Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen,...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 11 Nds. AGBGB - Lastentragung Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat...

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    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 12 Nds. AGBGB - Wohnung des Gläubigers Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten...

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    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 14 Nds. AGBGB - Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörigen Person so erschwert,...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 15 Nds. AGBGB - Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass es...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 16 Nds. AGBGB - Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Verlässt der Gläubiger aus anderen als den in den §§ 14 und 15 genannten Gründen das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen....

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 22 Nds. AGBGB - Nicht eintragungsbedürftige Rechte Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 25 Nds. AGBGB - Bekanntmachung von Funden Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach den §§ 980 , 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschehen durch Aushang bei der Behörde oder Verkehrsanstalt. Diese können weitere Bekanntmachungen veranlassen....

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000