RL SEE-FördRdErl,NI - RL Seenentwicklung - SEE-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung
(RL Seenentwicklung - SEE)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 30. 3. 2016 - R24-62629/410-0002 -

Vom 30. März 2016 (Nds. MBl. S. 495)

Geändert durch RdErl. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL), Maßnahme Code 7.6, Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Anlage

Abschnitt 1 RL SEE-FördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1
Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für Vorhaben der Seenentwicklung i. S. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -).

Zweck der Zuwendungen ist die Sanierung und Restaurierung von Seen (Stillgewässern) i. S. der EG-WRRL, um so die Qualität der Gewässer zu verbessern, den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial der Gewässer zu verbessern oder zu erhalten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes zu stärken und das natürliche Erbe zu erhalten.

1.2
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Seenentwicklung. Gebietskulisse dieser Richtlinie sind Stillgewässer Niedersachsens mit einer Fläche von mindestens 50 ha gemäß EG-WRRL. Kleinere Stillgewässer können gefördert werden, wenn sie für die Wasserwirtschaft, den Naturschutz oder die ländliche Entwicklung von Bedeutung sind. Im Fall einer Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nur auf das ländliche Gebiet i. S. des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen 2014-2020 (PFEIL).

1.3
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER).

1.4
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 2 RL SEE-FördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszwecks der Sanierung und Restaurierung von Seen dienen und sie die Gewässerqualität von Seen in ökologischer und chemischer Hinsicht - gemessen an den Qualitätskomponenten nach der EG-WRRL - verbessern (siehe auch Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer - Teil B: Stillgewässer; NLWKN 2010, http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/foerderprogramme/).

2.1
Folgende Vorhaben werden gefördert:

2.1.1
Investitionen zur naturnahen Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (damit z. B. auch Habitatmaßnahmen zur Unterstützung der Qualitätskomponente Fischfauna und Bewirtschaftung der Freizeitnutzung aber auch Nahrungsnetzsteuerung zur biologischen Kontrolle der Phytoplanktonentwicklung).

2.1.2
Investitionen zur Reduzierung von Stoffeinträgen (Punktquellen und diffuse Quellen), z. B. durch technische Vorhaben im Zulauf wie Verlegung von Zuläufen, Schaffung von Vor- oder Sedimentationsbecken, Anlage von Retentionsbodenfiltern, Anlage von Schilfpoldern, Installation technischer Phosphoreliminationsanlagen.

2.1.3
Entschlammung (Sedimententnahme, aber auch Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung und Biomasseentnahme).

2.1.4
Verbesserung der Wasserretention (z. B. Wasserstandsmanagement oder Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen).

2.1.5
Erprobung innovativer Verfahren (entsprechend dem Stand der Technik gemäß § 3 Nr. 11 WHG) mit bereits erbrachtem Wirkungsnachweis in vergleichbaren Gewässern.

2.1.6
Sonstige, i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben (Nummern 2.1.1 bis 2.1.5) stehen, wie:

  1. a)

    Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

  2. b)

    konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,

  3. c)

    begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,

  4. d)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  5. e)

    Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen an Eigentümerinnen und Eigentümer und Inhaberinnen und Inhaber bestehender Rechte,

  6. f)

    Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung (im Einzelfall),

  7. g)

    Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen.

2.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 3 RL SEE-FördRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Zuwendungsempfänger sind

  • Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 4 RL SEE-FördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1
Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 82 und 83 WHG ("Maßnahmenprogramm" und "Bewirtschaftungsplan") zu beachten.

4.2
Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustands nach der EG-WRRL dienen.

4.3
Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)