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  • ab 14.04.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL SEE-FördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszwecks der Sanierung und Restaurierung von Seen dienen und sie die Gewässerqualität von Seen in ökologischer und chemischer Hinsicht - gemessen an den Qualitätskomponenten nach der EG-WRRL - verbessern (siehe auch Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer - Teil B: Stillgewässer; NLWKN 2010, http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/foerderprogramme/).

2.1
Folgende Vorhaben werden gefördert:

2.1.1
Investitionen zur naturnahen Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (damit z. B. auch Habitatmaßnahmen zur Unterstützung der Qualitätskomponente Fischfauna und Bewirtschaftung der Freizeitnutzung aber auch Nahrungsnetzsteuerung zur biologischen Kontrolle der Phytoplanktonentwicklung).

2.1.2
Investitionen zur Reduzierung von Stoffeinträgen (Punktquellen und diffuse Quellen), z. B. durch technische Vorhaben im Zulauf wie Verlegung von Zuläufen, Schaffung von Vor- oder Sedimentationsbecken, Anlage von Retentionsbodenfiltern, Anlage von Schilfpoldern, Installation technischer Phosphoreliminationsanlagen.

2.1.3
Entschlammung (Sedimententnahme, aber auch Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung und Biomasseentnahme).

2.1.4
Verbesserung der Wasserretention (z. B. Wasserstandsmanagement oder Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen).

2.1.5
Erprobung innovativer Verfahren (entsprechend dem Stand der Technik gemäß § 3 Nr. 11 WHG) mit bereits erbrachtem Wirkungsnachweis in vergleichbaren Gewässern.

2.1.6
Sonstige, i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben (Nummern 2.1.1 bis 2.1.5) stehen, wie:

  1. a)

    Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

  2. b)

    konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,

  3. c)

    begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,

  4. d)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  5. e)

    Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen an Eigentümerinnen und Eigentümer und Inhaberinnen und Inhaber bestehender Rechte,

  6. f)

    Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung (im Einzelfall),

  7. g)

    Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen.

2.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)