BVABÜRdErl,NI - Besoldungs-/versorgungsrechtliche Anspruchsberechtigung-Überprüfungsrunderlass

Zahlung von familienbezogenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes;
Überprüfung der Anspruchsberechtigung

Bibliographie

Titel
Zahlung von familienbezogenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes; Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Redaktionelle Abkürzung
BVABÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

RdErl. d. MF v. 1. 2. 2017 - VD4-11 39/0, VD3-21 21/57 -

Vom 1. Februar 2017 (Nds. MBl. S. 159)

Geändert durch Runderlass vom 1. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

- VORIS 20441 -

Bezug: RdErl. v. 7. 7. 2011 (Nds. MBl. S. 478), geändert durch RdErl. v. 26. 4. 2016 (Nds. MBl. S. 554)
- VORIS 20441 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zusätzliche Hinweise, Anspruchsüberprüfungsrhythmus2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 BVABÜRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Zahlung von familienbezogenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes; Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Redaktionelle Abkürzung
BVABÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1.1 Die Sachverhalte, die zum Bezug von familienstands- und kindergeldabhängigen Geldleistungen (z. B. Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlung, Waisengeld, Beihilfe) berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die den Bezügestellen nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um dadurch entstehende Überzahlungen zu vermeiden oder zu begrenzen, bedarf es in laufenden Bezugsfällen einer Überprüfung.

1.2 Es bleibt den Bezügestellen überlassen, einheitliche Vordrucke einzuführen und zu verwenden.

1.3 Eine Zusammenfassung von Prüfungen, deren reguläre Zeitpunkte nicht mehr als sechs Monate auseinander liegen, ist anzustreben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 1. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

Abschnitt 2 BVABÜRdErl - Zusätzliche Hinweise, Anspruchsüberprüfungsrhythmus

Bibliographie

Titel
Zahlung von familienbezogenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes; Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Redaktionelle Abkürzung
BVABÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf familienbezogene besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen wird gebeten, wie folgt zu verfahren:

2.1 Zur Vermeidung von Überzahlungen bei familienbezogenen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes sind die folgenden regelmäßigen Überprüfungen vorzunehmen. Es bleibt unbenommen, allgemein oder für einzelne Prüfungstatbestände kürzere Prüfungszeiträume zu wählen.

2.2 Zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes können Überprüfungen mit Kindergeldüberprüfungen zeitlich zusammengelegt werden.

2.3 Die Überprüfungen befreien die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger nicht von ihrer oder seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen der Verhältnisse, die zahlungserheblich sein können.

2.4 Wird angezeigt oder festgestellt, dass die Voraussetzungen für familienbezogene Leistungen nicht mehr vorliegen, ist stets zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen weggefallen sind.

2.5 Es ist zu überprüfen

2.5.1 in Abständen von einem Jahr

das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 NBesG, ggf. i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG,

2.5.2 in Abständen von drei Jahren

der Eintritt eines Konkurrenzfalles (§ 35 Abs. 4, 5 und 6 NBesG) durch Erklärung

2.5.2.1
von Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 NBesG; ggf. i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG), bei welchem Arbeitgeber die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner beschäftigt ist.

Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im öffentlichen Dienst (§ 35 Abs. 8 NBesG) bereits bekannt ist. Steht bezüglich des genannten Arbeitgebers nicht eindeutig fest, dass die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner außerhalb des öffentlichen Dienstes i. S. von § 35 Abs. 8 NBesG beschäftigt ist, so ist dies von Amts wegen zu überprüfen;

2.5.2.2
der Bezieherin oder des Beziehers von Kinderanteilen im Familienzuschlag, Unterschieds- und Ausgleichsbetrag (§ 35 Abs. 2, 3, 5 und 6 NBesG; § 57 Abs. 1 und 2 NBeamtVG), ob und welche Änderungen eingetreten sind. Diese Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn das Kindergeld der Empfängerin oder dem Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge gewährt wird.

In vorstehenden Fallkonstellationen (Nummern 2.5.2.1 und 2.5.2.2) kann von einer Überprüfung durch manuelle Erklärung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aus Wirtschaftlichkeitserwägungen durch den Einsatz EDV-gesteuerter verfahrenstechnischer Maßnahmen eine Eingrenzung entstehender Überzahlungen erreichbar ist.

Eine Empfängerin oder ein Empfänger von Familienzuschlag, die oder der nicht zugleich das Kindergeld erhält, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag entfällt, wenn die Kindergeldbezieherin oder der Kindergeldbezieher in den öffentlichen Dienst (§ 35 Abs. 8 NBesG) eintritt und Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 1. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

Abschnitt 3 BVABÜRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Zahlung von familienbezogenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes; Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Redaktionelle Abkürzung
BVABÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 1. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

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