(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes
1.
zum Schutz von Wohnnutzung oder sonstiger lärmempfindlicher Nutzung oder zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe oder der Mittags- und Nachtruhe über die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), hinausgehende Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen zu regeln und
2.
unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes zuzulassen, dass
a)
Geräte und Maschinen entgegen § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung betrieben werden dürfen, wenn der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und
b)
lärmarme Geräte und Maschinen im Sinne des § 2 Nr. 7 der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung entgegen § 7 Abs. 1 der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung betrieben werden dürfen, wenn deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange Vorrang hat.
(2) 1Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes zu regeln, dass
1.
bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben werden dürfen,
2.
bestimmte Tätigkeiten oder Handlungen nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen,
wenn das Gebiet oder der Teil des Gebietes eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bedarf, die Anlagen, Tätigkeiten oder Handlungen geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Gebietes oder des Teils des Gebietes nicht vereinbar sind, und die Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können. 2Als besonders schutzbedürftige Gebiete im Sinne des Satzes 1 gelten nur Kur-, Erholungs-, und Wallfahrtsorte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 348).