§ 3 NLärmSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz - NLärmSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NLärmSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.