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  • ab 01.02.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 NLärmSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz - NLärmSchG)
Amtliche Abkürzung
NLärmSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.