§ 1 NLärmSchG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz - NLärmSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NLärmSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Vorbeugung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen oder das Verhalten von Personen hervorgerufen werden.