Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 NLärmSchG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz - NLärmSchG)
Amtliche Abkürzung
NLärmSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Vorbeugung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen oder das Verhalten von Personen hervorgerufen werden.