NKompVzVO,NI - Niedersächsische Kompensationsverzeichnisverordnung

Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)
Amtliche Abkürzung
NKompVzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 1. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 42 - VORIS 28100 -)

Aufgrund des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 597), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kompensationsverzeichnis1
Übermittlungen an die Naturschutzbehörde2
Angaben des Verursachers eines Eingriffs in Natur und Landschaft3
Inkrafttreten4

§ 1 NKompVzVO - Kompensationsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)
Amtliche Abkürzung
NKompVzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) In dem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG erfasst die Naturschutzbehörde die folgenden Angaben:

  1. 1.

    die Bezeichnung der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelnden Behörde,

  2. 2.

    das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung, mit der eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgesetzt oder die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme geändert worden ist,

  3. 3.

    die Lage der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche durch Angabe des Namens der Gemeinde, in deren Gebiet die Fläche liegt, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer,

  4. 4.

    eine Kartendarstellung der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche auf der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ALKIS.

(2) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so löscht die Naturschutzbehörde die Angaben über die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Kompensationsverzeichnis.

§ 2 NKompVzVO - Übermittlungen an die Naturschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)
Amtliche Abkürzung
NKompVzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die erforderlichen Angaben, die der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelt werden, sind die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. 2Weicht die festgesetzte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme von der im Rahmen der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG von der Naturschutzbehörde abgegebenen Stellungnahme ab, so sind auch die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden zugleich mit der Festsetzung oder Änderung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme übermittelt.

(3) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so erhält die Naturschutzbehörde hierüber unverzüglich eine Mitteilung.

§ 4 NKompVzVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)
Amtliche Abkürzung
NKompVzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 1. Februar 2013

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

B i r k n e r
Minister