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  • ab 16.02.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKompVzVO - Übermittlungen an die Naturschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)
Amtliche Abkürzung
NKompVzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die erforderlichen Angaben, die der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelt werden, sind die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. 2Weicht die festgesetzte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme von der im Rahmen der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG von der Naturschutzbehörde abgegebenen Stellungnahme ab, so sind auch die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden zugleich mit der Festsetzung oder Änderung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme übermittelt.

(3) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so erhält die Naturschutzbehörde hierüber unverzüglich eine Mitteilung.