§ 1 NKompVzVO - Kompensationsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKompVzVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) In dem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG erfasst die Naturschutzbehörde die folgenden Angaben:
- 1.
die Bezeichnung der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelnden Behörde,
- 2.
das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung, mit der eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgesetzt oder die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme geändert worden ist,
- 3.
die Lage der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche durch Angabe des Namens der Gemeinde, in deren Gebiet die Fläche liegt, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer,
- 4.
eine Kartendarstellung der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche auf der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ALKIS.
(2) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so löscht die Naturschutzbehörde die Angaben über die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Kompensationsverzeichnis.