DSchABeschl,NI - Datenschutz Ausführungsbeschluss

Beschluß des Landesministeriums zur Ausführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums zur Ausführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
DSchABeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600000000003

- MI-51-01363/4 -

Vom 21. Mai 1985 (Nds. MBl. S. 382)

- GültL MI 9/133 -

- VORIS 20600 00 00 00 003 -

Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28.1.1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13.3.1985 (BGBl. II S. 538) wird bestimmt:

Abschnitt 1 DSchABeschl

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums zur Ausführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
DSchABeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600000000003

Hilfeleistende Behörde nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens ist der Minister des Innern.

Abschnitt 2 DSchABeschl

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums zur Ausführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
DSchABeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600000000003

Dieser Beschluß tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nach seinem Art. 22 für die Bundesrepublik Deutschland wirksam wird.

Hannover, den 21.5.1985

Das Niedersächsische Landesministerium