NGrdstLwG,NI - Niedersächsisches Grundstücksgeschäfte Landwirtschaft-Gesetz

Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

Vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 404 - VORIS 78310 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und Auflage1
Anzeige nach dem Landpachtverkehrsgesetz2
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht3
Inkrafttreten4

§ 1 NGrdstLwG - Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und Auflage

Bibliographie

Titel
Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

(1) 1Die Veräußerung von Grundstücken, die

  1. 1.

    kleiner als 0,5 Hektar sind oder

  2. 2.

    kleiner als 1 Hektar sind und

    1. a)

      von einer Kommune oder einem kommunalen Zweckverband oder

    2. b)

      von einer anerkannten Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll,

    erworben werden,

bedarf keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 2Die Größe von Grundstücken errechnet sich dabei unter Einschluss von Grundstücken, die gleichzeitig veräußert werden oder innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung aus dem im Zuständigkeitsbereich derselben Genehmigungsbehörde gelegenen Grundeigentum der veräußernden Person genehmigungsfrei nach Satz 1 oder bis zum 31. August 2022 nach § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 11. Februar 1970 (Nds. GVBl. S. 30), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), veräußert wurden. 3Die veräußernde Person ist gegenüber der Genehmigungsbehörde zur Mitwirkung verpflichtet und hat alle maßgeblichen Umstände offenzulegen.

(2) 1Der Erwerberin oder dem Erwerber, die oder der konkret beabsichtigt, in absehbarer Zeit eine leistungsfähige Landwirtschaft aufzunehmen, dafür bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat und der oder dem nach den §§ 9 und 10 GrdstVG keine Auflage gemacht werden darf, kann bei Erteilung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 und 2 GrdstVG die Auflage gemacht werden, das erworbene Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen an eine Landwirtin, einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern, wenn die Erwerberin oder der Erwerber eine leistungsfähige Landwirtschaft unter Einbeziehung des Grundstücks nicht aufnimmt. 2§ 2 Abs. 3 Nr. 3 GrdstVG wird durch Satz 1 ersetzt. 3§ 10 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 GrdstVG gelten entsprechend.

§ 2 NGrdstLwG - Anzeige nach dem Landpachtverkehrsgesetz

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Titel
Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

Von der Anzeigepflicht nach § 2 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als 0,5 Hektar sind.

§ 3 NGrdstLwG - Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

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Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

(1) 1Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar sowie Grundstücke, deren Veräußerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Genehmigung bedarf, soweit sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2§ 4 Abs. 4 des Reichssiedlungsgesetzes wird durch Satz 1 ersetzt.

(2) 1Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat auch dann ein Vorkaufsrecht, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts

  1. 1.

    die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde nicht versagt werden darf, weil weder eine Landwirtin noch ein Landwirt bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes und Absatz 1 im Übrigen erfüllt sind und

  3. 3.

    das veräußerte Grundstück von generellem agrarstrukturellem Interesse ist, insbesondere wegen seiner Art, Lage und Beschaffenheit.

2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes sowie die §§ 12 und 21 GrdstVG für das Vorkaufsrecht nach Satz 1 entsprechend. 3Die Grundstücke hält das Siedlungsunternehmen zur Weiterverwertung an Landwirtinnen oder Landwirte.

(3) § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4 NGrdstLwG - Inkrafttreten

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Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
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Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 11. Februar 1970 (Nds. GVBl. S. 30), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412),

  2. 2.

    die Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes und zur Bereinigung des Siedlungsrechts vom 3. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 246) und

  3. 3.

    das Gesetz, die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen betreffend vom 28. Juni 1865 in der Fassung des § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1873 (Nds. GVBl. Sb. III S. 564).

Hannover, den 29. Juni 2022

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil